Verrechnung des Einkommens mit Forderung der Bank.
Ein Kunde unterhielt bei seiner Bank ein Girokonto, welches er als Kontokorrentkonto führte. Die Bank räumte ihm darauf einen Dispositionskredit in Höhe von 3.000 Euro ein. Als er sein Konto überzogen hatte und dieses trotz einer Gehaltszahlung weiterhin ein Saldo von etwa 2.000 Euro aufwies, kündigte die Bank ihm den Dispositionskredit fristlos. Der Kunde verlangt nunmehr die Auszahlung seines Arbeitseinkommens, welches die Bank mit der offenen Forderung aus dem Dispositionskredit verrechnet hatte. Er ist der Ansicht, dass die Verrechnung unzulässig sei, weil es sich um den unpfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens handele.
Der Bundesgerichtshof wies die Klage des Kunden ab. Die Bank sei an der Verrechnung ihrer Forderung mit dem vom Arbeitgeber überwiesenen Arbeitseinkommen nicht gehindert. Die Vorschrift des § 850k ZPO schütze nur vor dem Zugriff von Dritten durch die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen, nicht jedoch vor der Verrechnung durch die Hausbank. Anders sei dies nur bei der Zahlung von Sozialleistungen. Für die gebe es eine Sondervorschrift in § 55 SGB-I. Der Gesetzgeber behandele Arbeitseinkommen absichtlich anders als Sozialleistungen.
BGH vom 22.03.2005, Az. XI ZR 286/04
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