Keine Aufklärungspflicht der Bank über Formnichtigkeit eines Darlehensvertrages.
Eine Kundin nahm bei ihrer Bank mehrere Darlehen auf. In einem Darlehensvertrag über ein Darlehen von über 5 Millionen DM wurde lediglich der Zinssatz in Höhe von 7,1%, nicht jedoch die Höhe des effektiven Zinssatzes angegeben. Gleichwohl unterzeichnete sie das Vertragsformular. Nach Ablauf der Verjährungsfrist verlangte die Kundin die von ihr entrichteten Darlehenszinsen zurück. Sie berief sich darauf, dass der Darlehensvertrag wegen der fehlenden Angabe des effektiven Jahreszinssatzes formnichtig sei.
Das Landgericht Kaiserslautern bestätigte zwar, dass gem. § 492 Abs. 1 Nr. 5 in einem Verbraucherdarlehensvertrag auch der effektive Jahreszins anzugeben sei. Von daher seien die Darlehenszinsen ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Gleichwohl könnten diese aufgrund der Verjährung nur dann zurückgefordert werden, wenn die Bank die Kundin im Rahmen ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten auf die Nichtigkeit des Vertrages hätte hinweisen müssen. Eine derartige Verpflichtung bestehe jedoch nur dann, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Kunden bestanden habe. Dies ergebe sich noch nicht allein aus dem Abschluss von mehreren Darlehensverträgen innerhalb von ein paar Jahren. Anders sehe dies nur bei bestimmten Berufsgruppen, wie Steuerberatern und Rechtsanwälten aus.
LG Kaiserslautern vom 30.12.2005, Az. 2 O 400/05
Stand: 16.05.2006
