Existenzgründungsdarlehen
Existenzgründungsdarlehen von einem finanziell überforderten Ehegatten
Ein Ehepaar war über viele Jahre im Transportgewerbe tätig. Im Jahre 1997 verdiente es zusammen mehr als 200.000 DM brutto, wovon rund 70.000 DM auf die als Prokuristin tätige Ehefrau entfielen. Als beide ihren Arbeitsplatz verloren hatten, wandte sich der Ehemann im September 1998 an die Sparkasse, um unter anderem staatlich geförderte Existenzgründungsdarlehen über insgesamt ca. 1,2 Millionen DM für die von ihm beabsichtigte Gründung einer Einzelfirma zu erhalten. Nach dem Gründungskonzept sollte der Betrieb auf dem Gebiet des Transportwesens tätig werden. Ferner sollte die Frau die Büroleitung übernehmen und ab März 1999 ein steigerungsfähiges Jahresgehalt von 75.000 DM brutto beziehen. Mit notariellem Vertrag vom 29.12.1998 gründeten die Eheleute eine GmbH, die später das Unternehmen des Ehemannes der Beklagten übernehmen und fortführen sollte, aber den Geschäftsbetrieb nie aufgenommen hat. Am 26.02.1999 bewilligte die Bank die beantragten Kredite. Die damals 51 Jahre alte arbeitslose Ehefrau übernahm dafür am selben Tag eine Höchstbetragsbürgschaft über 300.000 DM. Außerdem bestellte sie mit notarieller Urkunde vom 06.04.2000 an ihrem Wohnungseigentum eine wertausschöpfende Grundschuld von 400.000 DM. Ab Juli 1999 bezog sie als Angestellte im Unternehmen ein Monatsgehalt von 2.365 DM netto. Die Existenzgründung ihres Ehemannes scheiterte. Nach Einstellung des Gewerbebetriebes wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Die ausgereichten Geschäftskredite wurden von der Bank fristlos gekündigt. Die Bank nahm die Ehefrau aus der Höchstbetragsbürgschaft auf Zahlung von 300.000 DM zuzüglich Zinsen in Anspruch. Sowohl das Landgericht Wuppertal, als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilten die Ehefrau zur Zahlung. Hiergegen legte sie Revision ein.
Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab. Die Bürgschaft sei nichtig, weil sie gemäß § 138 BGB gegen die guten Sitten verstoße. Die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB auf von Kreditinstituten mit privaten Sicherungsgebern geschlossene Bürgschaft hänge regelmäßig entscheidend vom Grad des Missverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des dem Hauptschuldner persönlich nahe stehenden Bürgen ab. Zwar reiche selbst der Umstand, dass der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragsparteien festgelegte Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines laufenden Einkommens und/oder Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalles dauerhaft tragen könne, regelmäßig nicht aus, um das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit zu begründen. In einem solchen Fall krasser finanzieller Überforderung sei aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleglich zu vermuten, dass er die ruinöse Bürgschaft oder Mithaftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt habe. Dies gelte auch, wenn der Bürge in verantwortlicher Position mitarbeiten solle.
BGH vom 25.01.2005, Az. XI ZR 28/04
Stand: 19.05.2008
