Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages.
Eine Kundin und ihr Ehemann schlossen mit ihrem Kreditinstitut einen Darlehensvertrag über 100.000 DM. Sie waren zu diesem Zeitpunkt beide über 30 Jahre alt. Die Kreditaufnahme diente der teilweisen Ablösung des Saldos auf dem Konto der Kundin, das auch zur Teilnahme an Börsenspekulationsgeschäften diente. Zur Sicherheit des Kredits verpfändete die Kundin ihr Wertpapierdepot an ihre Bank. Als die Zahlungen ausblieben, kündigte die Bank den Darlehensvertrag und verlangte die Rückzahlung. Hiergegen wendete die Kundin ein, dass die Gewährung des Darlehens angesichts ihrer wirtschaftlichen Situation unverantwortlich gewesen sei. Es sei ersichtlich gewesen, dass sowohl sie wie auch ihr Ehemann zu einer Rückzahlung nicht imstande gewesen seien.
Das Oberlandesgericht Celle gab gleichwohl der Zahlungsklage der Bank statt. Der Darlehensvertrag sei nicht wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB unwirksam. Hierfür reiche es nicht, dass die Eheleute nicht zahlungsfähig gewesen seien bzw. das es um die Finanzierung von Wertpapiergeschäften bei ihrer Bank gehe. Von einer Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages sei nur ausnahmsweise auszugehen. Solche Ausnahmefälle seien nicht ersichtlich. Sowohl die Kundin als auch deren Mann seien nicht geschäftlich vollkommen unerfahren. Hierfür spreche bereits ihr Alter. Die Rechtsprechung zur Mithaftungserklärungen fände keine Anwendung, weil die Eheleute durch den Abschluss eines Kreditvertrages nicht einseitig verpflichtet worden seien. Von daher seien sie auch nicht so schutzwürdig wie u.a. ein Bürge.
OLG Celle vom 28.10.2005, Az. 3 U 137/05
Stand: 05.12.2005
