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Bankrecht - Beratungsmangel

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Rechtzentrum
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Schadensersatz wegen unzureichender Anlageberatung für die Altersvorsorge

Eine 60-jährige Unternehmerin erhielt einen größeren Betrag aus ihrer Lebensversicherung ausgezahlt. Sie wollte diesen Betrag zur Altersversorgung anlegen und begab sich zu einer Bank. Der dortige Mitarbeiter stellte ihr zunächst verschiedene Anlageformen vor. Dabei wies er auch auf die Risiken bei den jeweiligen Aktienfonds hin. Allerdings wies er nicht auf die allgemeinen Risiken hin, die mit einer Geldanlage in einem Aktienfonds verbunden sind. Die Unternehmerin wünschte, dass der Betrag ausschließlich in Aktien angelegt werde. Sie begründete das damit, dass sie bislang mit Aktien immer gute Erfahrungen gemacht habe. Der Mitarbeiter kam diesem Wunsch nach. Nach dem Kauf und Wiederverkauf dieser Fondsanteile zu einem ungünstigeren Kurs verklagte die Unternehmerin die Bank auf Schadensersatz.

Das Oberlandesgericht Thüringen gab der Anlegerin Recht und verurteilte die Bank zum Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis der Fondsanteile. Der Mitarbeiter habe keine ordnungsgemäße Beratung durchgeführt und damit seine Pflichten aus dem Beratervertrag verletzt. Die Beratung müsse sich auch an den Zielen und Bedürfnissen des Kunden orientieren. Die Unternehmerin war 60 Jahre alt und wünschte eine Anlage zur Alterssicherung. Die Anlage sollte einen wesentlichen Teil ihrer Altersvorsorge ausmachen. Der Mitarbeiter hätte sie deutlich darauf hinweisen müssen, dass eine reine Anlage in Aktienfonds aufgrund des hohen Verlustrisikos für diese Anlageziele ungeeignet sei. Das gelte vor allem aufgrund des Alters der Kundin beim Erwerb der Aktien. Wenn sie sich dann gleichwohl zu dem Kauf der Fondsanteile entschlossen hätte, wäre die Bank von einer Haftung befreit gewesen.

OLG Thüringen vom 17.05.2005, Az. 5 U 693/04

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