Warnhinweis
Die Bank muss bei offensichtlicher Sittenwidrigkeit warnen.
Ein Ehepaar erwarb bei einer Bauträgerfirma Wohnungseigentum. Zur Finanzierung schloss es bei einer Bank einen Kreditvertrag ab, zur Sicherung wurde eine Grundschuld in Höhe von 190.000 DM eingetragen. Bankintern wurde jedoch der Verkehrswert mit nur 67.000 DM beziffert. Das Ehepaar wollte vom Kreditvertrag zurücktreten.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab dem Ehepaar recht. Zwar sei es grundsätzlich Sache des Erwerbers, sich vor Kreditaufnahme über die Werthaltigkeit der Immobilie zu informieren. Allerdings liege hier eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor. Wenn die Bank Kenntnis von der offensichtlichen Sittenwidrigkeit des zu kreditierenden Geschäftes habe, dürfe sie davor nicht die Augen verschließen. Sie sei dann verpflichtet, entsprechende Hinweise zu erteilen. Da dies nicht geschehen sei, habe das Ehepaar ein Rücktrittsrecht.
OLG Karlsruhe vom 18.5.2004, Az. 17 U 186/02
Stand: 14.10.2005
