Ein Börsenprospekt muss nicht über mutmaßlich geplante Geschäfte informieren.
Eine Aktiengesellschaft bereitete zur Kapitalerhöhung einen Börsengang vor, der von einer Bank betreut wurde. Aus diesem Anlass wurde ein Prospekt erstellt. Im November 1999 wurden die Aktien zum Handel an der Frankfurter Börse zugelassen. In der Folgezeit tätigte die Aktiengesellschaft mehrere risikoreiche Geschäfte. Ein Anleger, dessen Aktien beim folgenden Kurssturz erheblich an Wert verloren, verlange Ersatz für die verloren gegangenen Werte. Im Prospekt hätte seiner Meinung nach über die sich bereits anbahnenden Geschäfte, die letztlich zum Kurssturz führten, informiert werden müssen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Klage ab. Die streitigen Geschäfte seien erst nach dem Börsengang getätigt worden, insofern hätten sie auch nicht im Börsenprospekt erscheinen müssen. Die bloße Behauptung, dass die Anbahnung der Geschäfte bereits vor dem Börsengang stattgefunden habe, reiche nicht aus, um eine Prospekthaftung zu begründen.
OLG Frankfurt vom 06.07.2004, Az. 5 U 122/03
Stand: 14.10.2005
