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Bankrecht - Nachweispflicht

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 01.01.2080


Nachweispflicht

Kundin darf auch nach längerer Zeit die Auszahlung ihres Sparbuches verlangen.

Eine Kundin verlangt von Ihrer Bank die Auszahlung ihres Sparguthabens. Dieses hatte sich vor etwa 38 Jahren auf dem Sparbuch befunden. Das Sparbuch hatte die Kundin zu jener Zeit gegen Aushändigung einer Empfangsbescheinigung an die Bank übergeben. Seitdem wurden weder Ein- noch Auszahlungen getätigt. Die Bank behauptet, dass sie keine Unterlagen über das Sparbuch mehr besitze. Die Belege seien nach Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungspflicht vernichtet worden. Es sei davon auszugehen, dass das Sparbuch inzwischen aufgelöst und das Guthaben an die Kundin ausbezahlt worden sei. Die Kundin müsse das Gegenteil beweisen.

Das Oberlandesgerichtshof Frankfurt entschied, dass die Bank sehr wohl das Geld auszahlen muss. Es reiche, dass die Kundin durch die Empfangsbescheinigung nachgewiesen habe, dass das Sparbuch das zurück geforderte Guthaben aufgewiesen habe. Hier müsse die Bank auch nach einer Zeitdauer von 38 Jahren nachweisen, dass sie das Geld ausbezahlt habe. Dieser Anspruch sei auch nicht verjährt, weil die dreijährige Frist erst mit der Geltendmachung des Herausgabeverlangens zu laufen begonnen habe. Ebenso wenig sei der Anspruch wegen der langen Zeitdauer bzw. der nicht erfolgten Kontenbewegungen verwirkt.

OLG Frankfurt vom 22.10.2004, Az. 2 U 12/04

Stand: 01.01.2080