Kündigungsrücktritt
Ein Rücktritt von der Kündigung kann nichtiges Rechtsgeschäft genehmigen.
Ein Anleger beteiligte sich 1991 an einem offenen Immobilienfonds, der in der Rechtsform einer GbR geführt wurde. Seine Anlage wurde durch Eigenkapital und Darlehen finanziert, das Darlehen erfolgte mittels eines Geschäftsbesorgungsvertrages über eine Gesellschaft, deren Geschäftsführer einer der Gesellschafter der Immobilienfonds - GbR war. Im Jahre 1992 kündigte er das Darlehen, nach einer Beratung mit seinem Steuerberater nahm er die Kündigung zurück. Später stellte er die Ratenzahlungen ein, woraufhin das Darlehen vom Kreditgeber gekündigt wurde. Der Anleger verlangte daraufhin die Rückzahlung der bereits gezahlten Darlehensraten. Es liege ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vor.
Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Klage ab. Zwar liege tatsächlich ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vor. Allerdings könne sich der Anleger darauf nicht berufen. Er habe nach dem Gespräch mit dem Steuerberater zumindest die Möglichkeit erkennen müssen, dass der Darlehensvertrag nichtig gewesen sei. Trotzdem habe er mit dem Rücktritt von der Kündigung seinen unbedingten Willen demonstriert, am Vertrag festzuhalten. Es sei rechtsmissbräuchlich, trotzdem zurücktreten zu wollen.
OLG Frankfurt vom 11.08.2004, Az. 23 U 204/03
Stand: 14.10.2005
