Kein Haustürwiderruf nach mehreren Gesprächen.
Ein Anleger entschloss sich nach mehreren Gesprächen mit einem Vermittler zu einem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds. Die Gespräche fanden jeweils in Privaträumen statt. Für die Finanzierung nahm der Anleger über den selben Vermittler mehrere Kredite auf. Der Fonds ging in Konkurs, die Einlage somit komplett verloren. Der Anleger verlangt nun von der kreditgebenden Bank Schadenersatz und die Rückzahlung der bisherigen Darlehensraten. Er habe sich bei Vertragsabschluss in einer Überrumpelungssituation befunden. Es stehe ihm ein Rücktrittsrecht zu.
Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Klage ab. Insbesondere könne der Kläger nicht geltend machen, dass er sich in einer Überrumpelungssituation befunden habe und deshalb nach dem Haustürwiderrufsgesetz ein Widerrufsrecht habe. Unstreitig habe es mehrere Gespräche gegeben, der Beitritt selber habe erst einige Monate später stattgefunden. Deshalb sei der Anleger gerade nicht überrumpelt worden.
OLG Frankfurt vom 15.12.2004, Az. 9 U 56/03
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