Kartenverlust
Problemloses Abheben nach Verlust der EC-Karte indiziert Pflichtverletzung des Kontoinhabers.
Ein Sparkassenkunde bemerkte den Verlust seiner EC-Karte und zeigte diesen an. Vorher waren von seinem Konto unter Verwendung seiner PIN mehrere Tausend Euro abgehoben worden, jeweils mit sofortiger richtiger Eingabe der PIN. Der Kontoinhaber verlangt nun den Ersatz des Geldes. Die Sparkasse verweigert dies unter Verweis auf die eigenen Geschäftsbedingungen. Dieses sähen vor, dass vor Anzeige des Verlustes der Karte keine Haftung übernommen werde, wenn der Verlust schuldhaft geschehen sei.
Der Bundesgerichtshof gab der Sparkasse recht. Nach dem vorliegenden Sachverhalt spreche alles dafür, dass der Kontoinhaber die Geheimzahl grob fahrlässig zusammen mit der Karte verwahrt und dadurch die Kontobelastungen erst ermöglicht habe. Anders seien die Abhebungen ohne jeglichen Fehlversuch nicht zu erklären. Das eingeholte Sachverständigengutachten weise nach, dass der Code nicht entschlüsselt werden könne, wenn nur die Karte an sich zur Verfügung stehe. Der Kontoinhaber habe keinen anderen plausiblen Geschehensablauf darlegen können.
BGH vom 05.10.2004, Az. XI ZR 210/03
Stand: 13.10.2005
