Bei der Ausführung eines fehlerhaften Überweisungsauftrages haftet nicht immer der Empfänger.
Die Klägerin erteilte ihrer Bank aus Versehen einen fehlerhaften Überweisungsauftrag. Dadurch wurde das Geld auf einem unzutreffenden Konto gutgeschrieben. Die Empfängerbank verrechnete sogleich den gutgeschrieben Betrag mit Forderungen, die sie gegen ihre Kundin hatte. Die Klägerin bat in der Folgezeit diese Kundin um Rückzahlung. Diese widersprach daraufhin der Gutschrift. Die Klägerin verlangt nunmehr von ihr die Rückzahlung des überwiesenen Geldes.
Das Kammergericht in Berlin wies die Klage ab. Im vorliegenden Fall komme gegen die Kontobesitzerin lediglich ein Rückforderungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB in Betracht. Dies setze voraus, dass sie das Geld erlangt habe. Nach Auffassung des Gerichtes habe die Kontobesitzerin den Betrag nicht in diesem Sinne erlangt, weil sie der Gutschrift unverzüglich widersprochen habe. Hierdurch habe die Empfängerin erklärt, dass sie keine Rechte aus der Gutschrift herleite. Die Klägerin habe aus diesem Grunde einen Rückzahlungsanspruch gegen die Empfängerbank, nicht jedoch gegenüber der Kontoinhaberin.
KG vom 02.11.2004, Az. 14 U 143/03
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