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Bankrecht - Depotverwaltung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 01.01.2080


Depotverwaltung

Depotverwalter muss über alle relevanten Sachverhalte informieren

Eine Anlegerin unterhielt bei einer Sparkasse ein Wertpapierdepot. Das Depot entwickelte sich sehr schlecht, die Anlegerin verlangt nun Schadenersatz von der Bank. Insbesondere macht sie geltend, dass sie über eine Befristung eines Tauschangebotes von Aktien, die im Depot enthalten waren, nicht ausreichend informiert worden sei. Außerdem habe die Benachrichtigung gefehlt, dass der Board of Directors den Tausch empfohlen habe.

Nachdem die Anlegerin in den ersten beiden Instanzen unterlag, hob der Bundesgerichtshof diese Urteile auf und verwies die Sache zurück. Ein bloßer Depotvertrag begründe zwar noch keine vollumfängliche Beratungspflicht des Kreditinstitutes. Allerdings sei Sparkasse verpflichtet, alle relevanten Sachverhalte unmittelbar den Depoteignern mitzuteilen. Dies sei gerade noch keine "Beratung", sondern ein immanenter Teil des Depotvertrages. Nunmehr müsse die Anlegerin noch nachweisen, dass ihr aufgrund der fehlenden Information ein Schaden entstanden sei.

BGH vom 23.11.2004, Az. XI ZR 137/03

Stand: 01.01.2080