Beratungsaussage
Anlageberatung bei nicht börsennotierten Aktien
Ein selbstständiger Fotosetzer suchte seinen Anlageberater auf, um nicht börsennotierte Aktien zu erweben. Er wies ihn in der Beratung darauf hin, dass das Geld aufgrund seiner persönlichen Situation jederzeit verfügbar sein müsse. Der Anlageberater sagte seinem Kunden, dass dies kein Problem sei und die betreffenden Aktien mit einem geringfügigen Verlustrisiko behaftet seien. In den schriftlichen Unterlagen stand genau das Gegenteil angegeben. Weil der Kunde seinen Berater schon 15 Jahre lang kannte, hatte er sich die Unterlagen nicht richtig durchgelesen.
Das Kammergericht verurteilte den Anlageberater zum Schadensersatz. Er hätte seinen Kunden im Beratungsgespräch auf die Besonderheiten beim Erwerb von nicht börsennotierten Aktien hinweisen müssen. Der Berater hätte klipp und klar sagen müssen, die jederzeitige Handelbarkeit nicht gewährleistet sei. Er habe seine Kunden demgegenüber sogar absichtlich falsch informiert.
Kammergericht vom 20.12.2004, Az. 8 U 126/04
Stand: 01.01.2080
