Bankunterschrift
Die Unterschrift der Bank kann entbehrlich sein.
Eine Bank gewährte einer GmbH einen Kredit zur Eigenkapitalergänzung. Vertraglich wurde vereinbart, dass die Bank in einem potentiellen Insolvenzverfahren nicht aus diesem Kredit vorgehen werde. Im Gegenzug verpflichtete sich ein Eigner der GmbH für 16 Prozent des Kredites persönlich zu haften, die Vereinbarung wurde nur vom Eigner, nicht aber von der Bank unterschrieben. Nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens verlangte die Bank vom Anteilseigner die vereinbarte Summe. Er verweigerte die Zahlung mit der Begründung, wegen der fehlenden Unterschrift der Bank sei keine Vereinbarung zustande gekommen.
Der Bundesgerichtshof gab der Klage der Bank statt. Zwar sei grundsätzlich eine schriftliche Willensbekundung notwendig. Im vorliegenden Fall sei der Wille der Bank, dem Gesamtvertragswerk zuzustimmen, durch die Auszahlung des Kredites von Anfang an in ausreichender Art und Weise deutlich geworden.
BGH vom 27.4.2004, Az. XI ZR 49/03
Stand: 14.10.2005
