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Arbeitsrecht - Deutschkenntnisse

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 04.02.2008


Diskriminierung wegen Nichteinstellung aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse.

Ein britischer Staatsbürger, der bereit seit mehreren Jahren in Deutschland lebte und arbeitslos war, stellte sich bei einem Verein vor. Von dort wurde ihm telefonisch mitgeteilt, dass man für ihn einen Job bei einem Garten- und Landschaftsbetrieb in Aussicht habe. Nach einem Vorstellungsgespräch erschien er zu einem Probearbeitstag. Nach der Behauptung des britischen Staatsbürgers sei er weggeschickt worden, weil er nicht die deutsche Sprache beherrsche. Er verklagte daraufhin den Arbeitgeber auf Schadensersatz, weil die Nichteinstellung aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse eine unzulässige Diskriminierung darstelle.

Das Arbeitsgericht Berlin schloss sich dem nicht an und wies die Klage ab. Aus § 15 Abs. 2 des allgemeinen Diskriminierungsgesetzes (AGG) ergebe sich kein Entschädigungsanspruch, weil er durch die Nichteinstellung aufgrund seiner fehlenden Sprachkenntnisse nicht aufgrund seiner ethnischen Herkunft benachteiligt worden sei. Anders wäre dies nur dann, wenn die mangelnden Kenntnisse der deutschen Sprache als Vorwand vorgebracht worden wäre, um Ausländerfeindlichkeit oder eine gewollte Diskriminierung von Ausländern zur Schau zu tragen. Aber hierfür gebe es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte. Dagegen spreche sogar, dass der Arbeitgeber viele ausländische Mitarbeiter beschäftige.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 28.09.2007, 14 Ca 10356/07

Stand: 04.02.2008