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Arbeitsrecht - Reparaturkosten

Publiziert von:
Anwaltmagazin
am 02.10.2010


Zum Anspruch auf Insolvenzgeld für verauslagte Reparaturkosten eines Firmenwagens

Ein Anspruch auf Ersatz verauslagter Kosten für die Reparatur eines Firmenwagens kann unter be­stimmten Umständen einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen. Dies hat der 11. Senat des Bundessozialgerichts entschieden.

Der Kläger war als Betriebsleiter beschäftigt. Sein Arbeitgeber hatte ihm vereinbarungsgemäß einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt und sich verpflichtet, die Betriebskosten zu tragen. In den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses verauslagte der Kläger für das Fahrzeug Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 972,33 Euro. Die Beklagte lehnte die Zahlung von weiterem Insolvenzgeld wegen der Reparaturkosten ab. Die Klage blieb in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg.

Die Revision des Klägers war hingegen erfolgreich. Der Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten war in seinem Fall ein Anspruch auf "Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis" im Sinne des § 183 Abs 1 Satz 3 SGB III. Denn nach den getroffenen Feststellungen hatte der Kläger, der als Betriebsleiter den Firmenwagen für den betrieblichen Einsatz benötigte, die Reparaturkosten nach Rücksprache mit seinem Arbeitgeber verauslagt, um die Aufrechterhaltung der betrieblichen Tätigkeit zu sichern. Damit war der nach der Rechtsprechung erforderliche direkte Zusammenhang mit der Erfüllung von Ver­pflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis zu bejahen.

Aktenzeichen: B 11 AL 34/09 R

Stand: 02.10.2010

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