Kündigungsschutzklage
Von der Abmahnung bis zur Kündigungsschutzklage, wie ist das richtige Vorgehen?
Die Kündigung des Arbeitgebers kann sozial gerechtfertigt sein, wenn das Verhalten des Mitarbeiters nicht mehr hinnehmbar ist. Bei einer solchen, verhaltensbedingten Kündigung ist meistens eine Abmahnung erforderlich. Sie gleicht einer gelben Karte beim Fußball. Ändert der Arbeitnehmer sein Verhalten nicht, zeigt man ihm die rote Karte. Dann ist Kündigungsschutzklage geboten, aber die will gelernt sein.
Keine bestimmte Abmahnform erforderlich
Mit der Abmahnung beanstandet der Arbeitgeber ein bestimmtes, vertragswidriges Verhalten und droht für den Wiederholungsfall Konsequenzen an. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Chef das Wort Abmahnung benutzt. Der Arbeitnehmer muss nur vorgewarnt sein. Er sollte also den gleichen Fehler besser kein zweites Mal machen. Nun gibt es aber leichtere und schwerere Fehler. So ist ein Zuspätkommen anders zu bewerten als das eigenwillige Verlassen des Arbeitsplatzes. Deshalb kann es erforderlich sein, Abmahnungen zu wiederholen.
Klare Regeln als Abmahnersatz
Der Chef kann aber auch ohne Abmahnung zu verstehen geben, dass er sich bestimmte Verhaltensweisen seiner Mitarbeiter nicht länger gefallen lassen will. So ist denkbar, dass er durch Aushang am schwarzen Brett bestimmte Kündigungstatbestände ankündigt, zum Beispiel Biertrinken auf der Baustelle, Missachtung der Sicherheitsvorschriften, eigenmächtiges Überziehen der Pausenzeit und so weiter. Aber das sehen die Juristen unterschiedlich.
Jedenfalls sollte sich der Arbeitnehmer vorsehen, wenn eine Kündigung „in der Luft liegt“. Deshalb darf man eine Abmahnung auch nicht auf die leichte Schulter nehmen. Manchmal führt schon ein geringer weiterer Verstoß zur Kündigung.
Gegen Abmahnung klagen
Gegen eine unberechtigte Abmahnung sollte man sich auf jeden Fall wehren. Während der Kündigungsschutzklage interessiert es nämlich meist sehr wenig, ob eine vorherige Abmahnung berechtigt war oder nicht - es kommt nur auf die Frage eines weiteren Verstoßes an, der dann zur Kündigung geführt hat. Eine Klage gegen eine Abmahnung ist beim Arbeitsgericht einzureichen und auf Feststellung gerichtet, dass die Abmahnung unberechtigt war und aus der Personalakte zu entfernen ist. Es empfiehlt sich, zeitnah gegen die Abmahnung vorzugehen.
Wenn der Arbeitgeber dann tatsächlich kündigt, muss man sich rechtzeitig mit einer so genannten Kündigungsschutzklage wehren. Dafür hat man drei Wochen Zeit. Bei Fristversäumnis ist meist alles verloren. Die Kündigung hat dann sogar Bestand, wenn sie „eigentlich“ unwirksam gewesen wäre.
Fallstricke bei Arbeitsrechtsklagen
Die Frist einzuhalten, scheint zwar nicht so schwer zu sein. Aber auch hier steckt der Teufel im Detail:
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Wo und wie muss ich klagen (Brief, E-mail, Fax)?
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Gegen wen muss ich klagen?
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Welchen Antrag muss ich stellen?
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Was muss ich in der Klageschrift schreiben et cetera)?
Die Klageerhebung ist nur der erste Schritt, es geht noch weiter: Wie verhalte ich mich im Prozess gegen meinen Arbeitgeber?
Bei der Kündigungsschutzklage ist die Klagefrist nur eingehalten, wenn die Klage innerhalb der Drei-Wochen-Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Wer die Klage beim falschen Gericht erhebt, trägt das Verzögerungsrisiko. Die Klage muss man schriftlich erheben. Wer vergisst zu unterschreiben, hat in der Regel ein Problem. Das gilt vor allem, wenn man gleichzeitig Prozesskostenhilfe beantragt. Denn dann kann die Klage als bloßer Klageentwurf ausgelegt werden, und der genügt nicht zur Fristwahrung.
Des Weiteren muss man auch den richtigen Gegner verklagen. Oft ist der Arbeitgeber keine natürliche Person, sondern eine juristische, etwa eine GmbH oder gar eine GmbH & Co KG. . Die muss richtig bezeichnet werden. Außerdem müssen die Geschäftsführer als gesetzliche Vertreter angegeben werden. Und wer beispielsweise für einen Konzern, dem mehrere Gesellschaften angehören, arbeitet, muss besonders aufpassen.
Häufig sprechen Arbeitgeber in einem Schreiben gleich mehrere Kündigungen aus, zum Beispel: „Hiermit kündigen wir das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise zum 31.10., hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.“ Das sind mehrere Kündigungen, die auch alle innerhalb von drei Wochen angegriffen werden müssen. Was man in der Klageschrift schreiben sollte, ist eine Frage des Einzelfalls, ebenso, welche Anträge wichtig sind. Um sich mit seinem Arbeitgeber auf Augenhöhe streiten zu können, ist eine anwaltliche Vertretung dringend zu empfehlen.
Stand: 04.07.2010
