Arbeitsrecht - Befristetes Arbeitsverhältnis
Publiziert von:
Rechtsanwalt
Christian Lentföhr
am 04.02.2010
Josephinenstrasse 11-13
40212 Düsseldorf
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Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages.
Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist ein gern genutztes Mittel, um einen als vorübergehend eingeschätzten Arbeitsbedarf zu decken. In den kommenden Monaten werden viele dieser Verträge nicht verlängert werden. Die Befristung bietet jedoch viele Fallstricke, die zu einer Unwirksamkeit der Befristung führen können.
Bei Fehlern der Befristung entsteht ein unbefristeter Arbeitsvertrag.
Gesetzlich ist für einen sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis eine höchstens dreimalige Verlängerung bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Eine Verlängerung im Sinne des § 14 Absatz 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Arbeitsverhältnisses vereinbart wird. Dadurch wird grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert aber nicht die übrigen Arbeitsbedingungen. Andernfalls handelt es sich wieder um ein neues befristetes Arbeitsverhältnis.
Die erneute Befristung des dann unbefristeten Arbeitsvertrages ist wegen des bereits bisher bestehenden, befristeten Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund nicht zulässig.
Eine Verlängerung der Befristung liegt nicht vor, wenn die Parteien in einem Folgevertrag auf die Vereinbarung eines im Ausgangsvertrag enthaltenen Kündigungsrechts absehen. Ebenso wenig liegt eine Verlängerung vor, wenn die Arbeitsvertragsparteien die arbeitsvertraglich geschuldete Wochenarbeitszeit erhöhen, beispielsweise von 20 auf 30 Stunden. In Fortführung dieser Rechtsprechung ist auch die Verringerung der Arbeitszeit befristungsschädlich. Das gilt auch bei einer Anhebung der Bezüge, wenn sie bei der Gelegenheit der Verlängerung erfolgte.
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Befristung und damit mangels wirksamer Befristung die nicht eingetretene Beendigung des Arbeitsverhältnisses, muss vom Arbeitnehmer im Wege einer Verstellungsklage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Dafür hat er nach dem vereinbarten Ende des befristeten Vertrages drei Wochen lang Zeit. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, beginnt die Dreiwochenfrist mit Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.
Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien nur mündlich ein befristetes Arbeitsverhältnis, so ist die Befristungsabrede unwirksam und es wird ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen. Die Schriftform gilt als gewahrt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn einen von ihm bereits unterzeichneten, schriftlichen Arbeitsvertrag übersendet. Die Übermittlung muss aber eine Bitte um Rücksendung eines unterzeichneten Exemplars beinhalten. Dann kann der Arbeitnehmer das Vertragsangebot des Arbeitgebers grundsätzlich nur durch die Unterzeichnung der Urkunde annehmen.
Anders ist es hingegen, wenn der Arbeitsvertrag samt Befristungsabrede erst nach Aufnahme der Arbeit unterzeichnet wird. In diesem Falle ist eine Befristung unwirksam, auch wenn im Einstellungsgespräch über sie gesprochen wurde.
Stand: 04.02.2010
