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Arbeitsrecht - Urlaub II

Publiziert von:
Michael Göres
am 06.04.2009

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Grundlage für den gesetzlichen Mindesturlaub ist das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).

Es bestimmt, dass jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub hat. Der Urlaubsanspruch beträgt mindestens 24 Werktage pro Kalenderjahr. Weil der Samstag als Werktag gilt, entspricht dies vier Wochen Urlaub.

Der volle Urlaubsanspruch wird erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten erworben. Vorher besteht lediglich Anspruch auf Teilurlaub. Zur Überprüfung und Vermeidung von Doppelansprüchen sind Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen. Ihre Urlaubswünsche sind bei der Urlaubsplanung vorrangig zu berücksichtigen.

Der Arbeitgeber darf Urlaubswünsche nur aus dringenden, betrieblichen Gründen oder weil Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, ablehnen.

Wird der Urlaubsantrag abgelehnt, dürfen Sie nicht einfach in den Urlaub fahren, sondern müssen gegebenenfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Der eigenmächtige Urlaubsantritt kann zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.

Das Gesetzt bestimmt auch, dass der Urlaub zusammenhängend zu gewähren ist, es sei denn, dass dringende, betriebliche Gründe oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Bitte beachten Sie, dass eine Übertragung des Urlaubs regelmäßig nicht vorgesehen ist, weil dies dem Urlaubszweck zuwider liefe. Eine Übertragung ist nur statthaft, wenn dringende, betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.

Allerdings müssen Sie grundsätzlich darauf achten, den Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres zu nehmen, weil der Urlaubsanspruch sonst verfällt.

Es gibt aber eine wichtige und neue Ausnahme: Speziell für den Fall einer Langzeiterkrankung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Januar 2009 entschieden, dass Urlaubsansprüche nun nicht mehr verfallen. Wenn jemand aufgrund einer lang andauernden Erkrankung unverschuldet daran gehindert war, seinen Urlaub im Urlaubsjahr und im Übertragungszeitraum zu nehmen, bleibt der Anspruch erhalten. Der EuGH hat ebenfalls klargestellt, dass der volle Urlaubsanspruch auch dann erworben wird, wenn man aufgrund von Krankheit keinen einzigen Tag im Jahr gearbeitet hat.

Normalerweise dürfen Sie sich den Urlaub auch nicht auszahlen lassen, selbst wenn Sie der Meinung sind, keinen Urlaub zu benötigen. Eine Urlaubsabgeltung kommt aber in Betracht, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann. Im oben genannten Fall einer Langzeitkrankheit, die in eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mündet, kann das nach dem Urteil des EuGH dazu führen, dass Urlaub der letzten Jahre nachträglich auszuzahlen ist. Hierzu hat auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer Entscheidung vom 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - seine frühere Rechtsprechung geändert. In Anlehnung an das Urteil des EuGH wurde nunmehr entschieden, dass jedenfalls die gesetzlichen Urlaubsansprüche (20 Arbeitstage pro Jahr), nicht verfallen dürfen.

Stand: 06.04.2009