Urlaub und Urlaubsabgeltung bei langer Krankheit - Europäischer Gerichtshof (EuGH) erzwingt Änderung.

Der gesetzlich oder tarifvertraglich geregelte Erholungsurlaub soll grundsätzlich, wie der Name schon sagt, der Erholung dienen. Daher ist er nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) im laufenden Kalenderjahr zu gewähren und zu nehmen. Stehen dem betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe entgegen, kann der Urlaub in das Folgejahr übertragen werden. Dann ist er in den ersten drei Monaten des Folgejahres zu nehmen. Für Arbeitnehmer günstigere Regelungen, also eine weitergehende Übertragung des Urlaubs über das erste Quartal des Folgejahres hinaus, sind teilweise in Tarifverträgen enthalten.

Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, ist er abzugelten.

Das ist auch bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit der Fall. Die Rechtsprechung, insbesondere das Bundesarbeitsgericht (BAG) haben die Abgeltungsvorschrift bisher so ausgelegt, daß der Urlaubsanspruch komplett entfällt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraumes krank war. Konnte der Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden hatte auch keine Abgeltung stattzufinden. Eine Ausnahme davon hatte das BAG allerdings für den Fall gemacht, daß die Arbeitsunfähigkeit von dem Arbeitgeber zu vertreten war. Insbesondere bei einem Betriebsunfall war der Arbeitgeber in der Pflicht.

Hintergrund dieser Beurteilung ist, daß der Urlaub der Erholung dienen soll und daher grundsätzlich im Kalenderjahr mit der Ausnahme einer Übertragung in das erste Quartal des Folgejahres zu nehmen ist. Wenn dieser Zeitraum abgelaufen ist, kann der Urlaub den Erholungszweck nicht mehr erfüllen. Das ist unabhängig davon, ob er wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden kann. Dann soll auch die Möglichkeit der Abgeltung entfallen, weil diese voraussetzt, daß der Urlaub hätte genommen werden können.

Dieser Auffassung ist der EuGH mit zwei Entscheidungen vom 20. Januar 2009 entgegengetreten.

Eine der beiden Entscheidungen betrifft einen Fall aus der BRD, der aufgrund einer Vorlageentscheidung des Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG Düsseldorf) ergangen ist. In dem zu entscheidenden Fall war ein langjährig beschäftigter Mitarbeiter seit 1995 immer wieder längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt. Im Jahr 2004 war er durchgehend ab Anfang September bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2005 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der Urlaub war im Jahr 2004 zumindest nicht vollständig und im Jahr 2005 naturgemäß noch gar nicht genommen. Mit der Klage machte er Urlaubsabgeltung für Resturlaub 2004 sowie den anteiligen Jahresurlaub 2005 geltend. Das Arbeitsgericht hatte die Klage, gestützt auf die Rechtsprechung des BAG, abgewiesen.

Das LAG Düsseldorf hatte offenbar Bedenken im Hinblick auf die Regelung in der EU-Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG), die einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub festlegt. Der EuGH hat entschieden, daß es einen Verstoß gegen den in der Arbeitszeitrichtlinie verankerten Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub darstelle, wenn dieser verfällt. Das betrifft auch Fälle in denen der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines teils davon krankgeschrieben war und deshalb seinen Urlaubsanspruch nicht ausüben konnte.

Dies gilt nach der Entscheidung selbst dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat.

Der nicht genommene Urlaub ist dann abzugelten. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub darf bei einem ordnungsgemäß krankgeschriebenen Arbeitnehmer nicht davon abhängen, daß er während des Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet hat. Er darf daher nur dann verfallen, wenn der Arbeitnehmer während des Bezugszeitraums tatsächlich die Möglichkeit hatte seinen Urlaubsanspruch auszuüben, was bei einem durchgehend krankgeschriebenen Arbeitnehmer nicht der Fall ist. Die Höhe der Abgeltung bemißt sich danach, was dem Arbeitnehmer als Urlaubsentgelt weitergezahlt worden wäre.

Die Entscheidung des EuGH korrigiert damit die bisherige Rechtsprechung des BAG. Sie stellt eine wesentliche Verbesserung für die Arbeitnehmer bei langandauernder Krankheit dar. Bisher hatte der Arbeitgeber einen Vorteil, weil er bei Verfall des Urlaubsanspruches wegen Erkrankung letztlich die Zahlung des Urlaubsentgeltes gespart hatte. Dieses ersparte Urlaubsentgelt muß er dem Arbeitnehmer jetzt in diesen Fällen als Urlaubsabgeltung gewähren.

Stand: 04.02.2009