Der Diebstahl selbst einer geringwertigen Sache kann eine Kündigung rechtfertigen.
Einmal mehr hat auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg die außerordentliche Kündigung einer Arbeitnehmerin für rechtens befunden, da diese entgegen der Anweisung ihres Arbeitgebers zwei Leergutbons im Wert von 48 Cent und 82 Cent eingelöst hatte. Damit setzt sich die scheinbar harte Linie der Arbeitsgerichte wegen Diebstahlsdelikten konsequent fort.
Im zugrundeliegenden Fall, im Volksmund mit Emmely-Fall bezeichnet, waren der Kassiererin herrenlose Leergutbons zur Verwahrung beziehungsweise Rückgabe an den vermeintlichen Besitzer anvertraut worden. Nach der richterlichen Würdigung hat sich der Verdacht, dass die Klägerin die Bons zu Ihren Gunsten verwertet hatte, nicht ausräumen lassen. Es sei vielmehr erwiesen, dass die Kassiererin die Bons tatsächlich unterschlagen habe. Dafür sprächen die von ihr eingeräumten Umstände, das Kassenjournal und Zeugenaussagen.
Auch eine 30-jährige Betriebszugehörigkeit hindert eine Kündigung nicht.
Es handelt sich in dem vorliegenden Fall insoweit um den spezielleren Fall einer so genannten Verdachtskündigung in Form der außerordentlichen Kündigung. Bei einer solchen sind nicht bloße Verdachtsmomente oder Unterstellungen des Arbeitgebers ausreichend. Vielmehr ist das Vorliegen eines doch sehr dringenden Verdachts einer Straftat Voraussetzung, welcher sich auf objektive Tatsachen gründen muss.
Aufgrund der Geringfügigkeit des Wertes des von der Arbeitnehmerin einbehaltenen Erlöses und der dem gegenüber stehenden, 30-jährigen Betriebszugehörigkeit erschient diese Entscheidung schon kritisch. Bei genauerem Hinsehen ist diese Entscheidung im Hinblick auf die aktuelle, höchstrichterliche Rechtsprechung allerdings nicht überraschend.
Neben einem wichtigen Grund im Sinne des § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erfordert die außerordentliche Kündigung eine Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gegenüber denen des Arbeitgebers an der Unzumutbarkeit der Fortführung desselben. Es gehört zur gängigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass bereits die Entwendung geringwertiger Sachen grundsätzlich einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen kann.
Ein Arbeitnehmer muss Rücksicht auf die Arbeitgeberinteressen walten lassen.
Vor diesem Hintergrund lässt sich ein Eingriff des Arbeitnehmers auf die Rechtsgüter des Arbeitgebers mit nichts vereinbaren. Von einem solchen Eingriff ist bei einer Vermögensverletzung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer selbstverständlich und immer auszugehen.
Im Fall Emmely richtete sich das öffentliche Interesse auf die Gegenüberstellung der jahrzehntelangen Betriebszugehörigkeit und der im Hinblick darauf vorliegenden „Geringfügigkeit“ des Verstoßes der Arbeitnehmerin. Das ändert allerdings nichts daran, dass die Geringfügigkeit bei der vom Gericht vorzunehmenden Abwägung nicht im Vordergrund stand. Das Landgericht wies im Fall Emmely ausdrücklich darauf hin, dass der Vertrauensverlust durch die Einlösung der Pfandbons der maßgebliche Kündigungsgrund sei, nicht aber der Wert der Sache in Höhe von insgesamt 1,30 Euro. Auch stelle das Verhalten der Klägerin einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar. Die Kassiererin habe das bestehende Vertrauensverhältnis zerstört.
Einer derartigen Würdigung ist im Ergebnis zuzustimmen. Entscheidendes Kriterium für den Ausspruch einer (fristlosen) Kündigung ist nach allgemeiner Meinung eine anzustellende Prognose, inwieweit auch zukünftig ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers zu erwarten ist, beziehungsweise ob das grundsätzlich gebrochene Vertrauensverhältnis reparabel ist.
Die Wertigkeit des entwendeten Gegenstandes ist kein Maßstab für den Verlust des absoluten Vertrauens.
Dies gilt insbesondere für Arbeitnehmer, die im Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen Tätigkeit Zugriff auf die Vermögenswerte des Arbeitgebers haben, wie insbesondere eben auch die Kassiererin im Fall Emmely. Nach der Einschätzung des Landgerichts seien von einer Kassiererin unbedingte Zuverlässigkeit und absolute Korrektheit zu erwarten. Die Konsequenz einer anderen Einschätzung wäre ein Freifahrtschein für all diejenigen, die dem Arbeitgeber nicht allzu sehr schaden wollten und den Eingriff auf das Eigentum des Arbeitgebers unterhalb einer, für solche Fälle vielfach diskutierten Erheblichkeitsschwelle hielten.
Festzuhalten ist demnach, dass selbst bei der sprachgebräuchlichen Mitnahme geringer Sachwerte, die im Eigentum des Arbeitgebers stehen, unter Einbeziehung einer Interessenabwägung die außerordentliche Kündigung des handelnden Arbeitnehmers droht. Ein Abstellen auf die Geringwertigkeit verbietet sich, da die Grundlage der Kündigungsentscheidung die irreparable Zerstörung des Vertrauensverhältnisses darstellt. Es steht nicht etwa die Verletzung des Eigentums des Arbeitgebers im Vordergrund.
Stand: 10.07.2009
