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Arbeitsrecht - Versetzung

Publiziert von:
Manfred Martens
am 10.12.2008

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Gegen einen Kriminalhauptkommissar war ein Disziplinarverfahren wegen angeblicher Dienstpflichtverletzungen eingeleitet worden.

Daraufhin reagierte der Dienstherr mit einer Versetzung in eine etwa 80 Kilometer entfernte Dienststelle. Der Polizeibeamte hielt die Versetzung für rechtswidrig. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien unzutreffend. Außerdem sei ihm als Familienvater die Fahrstrecke zur neuen Dienststelle nicht zumutbar, zumal er sich hierfür einen zusätzlichen Pkw anschaffe müsse.

Ein Antrag auf Eilrechtsschutz blieb ohne Erfolg. Das Gericht entschied, dass ein Beamter für den Entzug eines konkreten Amtes nur sehr eingeschränkten Schutz genieße, sofern er in statusrechtlich adäquater Weise weiter beschäftigt werde. Eine Versetzung sei daher nur fehlerhaft, wenn der Dienstherr seine organisatorische Gestaltungsfreiheit missbrauche oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lasse. Demgegenüber sei es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn er die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zum Anlass nehme, einen Beamten mit einer Versetzung aus dem Umfeld abzuziehen, in dem es möglicherweise zu Pflichtverletzungen gekommen sei.

Im vorliegenden Fall sei der Dienstbetrieb durch Spannungen mit den ehemaligen Kollegen gestört.

In einem solchen Falle müsse dem Dienstherrn erlaubt sein, Abhilfe zu schaffen. Hierbei komme es nur am Rande darauf an, ob ein Beamter die Störung schuldhaft verursacht habe. Bei dieser Sachlage sei dem Antragsteller auch das Pendeln zur neuen Arbeitsstelle zumutbar. Der Schutz der Ehe und der Familie sei zwar verfassungsrechtlich garantiert, so dass sich der Dienstherr bemühen müsse, einen Beamten möglichst in der Nähe des Familiensitzes einzusetzen. Vorliegend sei die Versetzung in näher gelegene Dienststellen aber zum Teil an deren Situation, zum Teil auch am Widerstand des Antragstellers selbst gescheitert. Bei dieser Sachlage müsse der Antragsteller - gegebenenfalls unter Anschaffung eines weiteren Pkw - die Fahrt zur neuen Dienststelle auf sich nehmen. Schließlich habe er als Landesbeamter ohnehin damit zu rechnen, landesweit eingesetzt zu werden.

Stand: 10.12.2008