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Arbeitsrecht - Surfen im Netz

Publiziert von:
RA Maximilian Koch, M.B.A.
am 25.04.2008


Fristlose Kündigung wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz - vorherige Abmahnung in Extremfällen entbehrlich.

Wer während der Arbeitszeit übermäßig im Internet surft, kann seinen Job verlieren. Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 31. Mai 2007 festgestellt hat, kann die exzessive Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken eine schwere Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages sein. Das berechtigt den Arbeitgeber ohne vorangegangene Abmahnung zu einer fristgemäßen (ordentlichen) Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus verhaltensbedingten Gründen.

In dem durch das BAG entschiedenen Fall stellte der Arbeitgeber einem Bauleiter einen PC mit Internetzugang zur Verfügung. Eine betriebliche Regelung über die private Nutzung des Dienst-PC bestand nicht. Bei der Überprüfung des PC wurde festgesetllt, dass einige Bild- und Videodateien mit zum Teil erotischem Inhalt vorhanden waren. Der betreffende Arbeitnehmer hatte zudem an den Tagen, an denen die maßgeblichen, privaten Inhalte aufgerufen beziehungsweise heruntergeladen worden waren, Überstunden abgerechnet.

Das BAG war hier der Ansicht, dass eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen gemäß des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) gerechtfertigt sei.

Der Arbeitnehmer hat seine vertraglichen Pflichten durch sein Verhalten schuldhaft verletzt. Unter Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers sei eine Kündigung gerechtfertigt, da das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wurde.

Zudem stellte das Gericht fest, dass es vor Ausspruch der Kündigung keiner vorherigen Abmahnung bedarf, wenn

  • das Herunterladen einer erheblichen Datenmenge insbesondere wegen der Gefahr von Viren eine Störung des betrieblichen Systems verursacht und/oder

  • es wegen der Art der heruntergeladenen Dateien bei einer Rückverfolgung zu einer Rufschädigung des Arbeitgebers kommt (pornografische oder strafbare Inhalte) und/oder

  • durch den Download zusätzliche Kosten entstehen und somit Betriebsmittel unberechtigterweise in Anspruch genommen werden und/oder

  • durch die private Internetnutzung während der Arbeitszeit die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht wird.

Die Entscheidung des BAG bindet künftig die erstinstanzlichen Arbeitsgerichte bei ihrer Entscheidungsfindung.

Für die Beurteilung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen wegen einer privaten Internetnutzung des Dienst-PC eine ordentliche beziehungsweise außerordentliche (fristlose) Kündigung erforderlich ist, gibt es nun klare Richtlinien. Dennoch ist stets der konkrete Einzelfall maßgeblich. In der Regel bedarf eine Kündigung einer vorherigen Abmahnung.

Da heute nahezu jeder Arbeitsplatz mit einem Internetzugang ausgestattet ist, hat die Entscheidung des BAG größte Praxisrelevanz. Arbeitgeber können durch die Formulierung entsprechender Betriebsrichtlinien für Rechtsklarheit sorgen.

Stand: 25.04.2008