Arbeitsrecht - Kündigungsschutz
Publiziert von:
RA Christian Oberwetter
am 03.12.2008
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Ist auf jede Kündigung das Kündigungsschutzgesetz anwendbar?
Traditionell hegen viele Arbeitgeber die Befürchtung, sie müssten jedem Arbeitnehmer im Kündigungsfall eine Abfindung zahlen, da die Kündigungsschutzvorschriften in der Bundesrepublik Deutschland das vorsehen. Das ist jedoch nicht richtig. Kleinere Unternehmen fallen nicht unter das Kündigungsschutzgesetz, so dass sie einem Arbeitnehmer binnen der gesetzlichen Fristen kündigen können, ohne hierfür einen Grund besitzen zu müssen. Dazu gehören alle Unternehmen mit maximal zehn Mitarbeitern.
Allerdings sind die Kündigungsschutzvorschriften seit jeher ein Politikum. Aus diesem Grunde gab es im Bereich der Anzahl der zu beschäftigenden Arbeitnehmer Schwankungen. So galt bis zum 31. Dezember 2003, dass nur Betriebe, die nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigen, von den Verpflichtungen nach dem Kündigungsschutzgesetz befreit sind.
Diese Regelung wirkt für Kleinbetriebe bis heute nach.
Die Arbeitnehmer, die vor dem 31. Dezember 2003 Kündigungsschutz besaßen, haben diesen nicht ohne weiteres dadurch verloren, dass die zulässige Schwelle auf zehn Mitarbeiter erhöht wurde. Arbeiteten in einem Betrieb im Jahre 2003 sechs Vollzeit-Mitarbeiter, so können sich diese sechs Mitarbeiter auch heute noch auf das Kündigungsschutzgesetz berufen, obgleich die Zahl mittlerweile auf zehn Mitarbeiter erhöht wurde. Kompliziert? Es kommt noch schwieriger. Sind mittlerweile bestimmte Arbeitsplätze durch neue Arbeitnehmer besetzt worden, so verlieren auch die anderen Stammarbeitnehmer ihren Kündigungsschutz. Im Ergebnis bedeutet das, dass mit fortschreitender Zeit in den meisten Betrieben aufgrund der normalen Fluktuation von Mitarbeitern nur noch die Zehn-Mitarbeiter-Schwelle in Betracht kommen wird.
Eine andere Schwierigkeit bietet die Berechnung der Mitarbeiterzahl, wenn auch Teilzeitkräfte beschäftigt sind.
Elf Zwanzig-Stunden-Kräfte bedeuten nicht elf Mitarbeiter im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. Vielmehr wird wie folgt gerechnet: Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer Wochenstundenzahl von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5 gezählt, bei nicht mehr als 30 Stunden wöchentlicher Tätigkeit wird der Faktor 0,75 angesetzt. Elf Zwanzig-Stunden-Kräfte sind also nach dem Kündigungsschutzgesetz 5,5 Mitarbeiter. Folglich ist das Kündigungsschutzgesetz grundsätzlich nicht anwendbar.
Schließlich ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer im Unternehmen mehr als sechs Monate beschäftigt sein muss, um sich auf die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes berufen zu können.
Stand: 03.12.2008
