Zeugnisse in NRW enthalten seit dem 1. August 2007 neben den Leistungsnoten zwingend Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten.
Sie werden auch als Kopfnoten bezeichnet. Benotet werden vorwiegend Schülerinnen und Schülern aber auch Arbeitnehmer sind betroffen. Ziel dieser Änderung im Schulrecht ist es, die so genannten weichen Faktoren („Softskills“) stärker zu betonen, die insbesondere im späteren Berufsleben von zunehmender Bedeutung sind. Neben Wissen und Fähigkeiten bedürfe es - so der Gesetzgeber - sozialer und persönlicher Kompetenzen, damit junge Menschen erfolgreich ihren weiteren Bildungs- und Berufsweg beschreiten könnten. Die Einführung der Kopfnoten würde dazu beitragen, diese Kompetenzen stärker zu fördern und Schülerinnen und Schülern eine wichtige Rückmeldung zu geben.
Die Beurteilung des Arbeitsverhaltens erfolgt in den drei Kompetenzbereichen Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit und Sorgfalt sowie Selbständigkeit.
Faktoren für die Beurteilung des Sozialverhaltens sind Verantwortungsbereitschaft, Konfliktverhalten und Kooperationsfähigkeit. Die Notenstufen sind nicht identisch mit denen der Leistungsbewertung. Es gibt nur die Notenstufen „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“ und „unbefriedigend“. Die Zeugnis- oder Versetzungskonferenz der jeweiligen Schule kann frei entscheiden, ob diese Noten durch eine Leistungsbeschreibung ergänzt werden und für die Grundsätze für eine einheitliche Handhabung aufstellen. Nicht zulässig ist die Anwendung nur auf bestimmte Jahrgangsstufen oder Zeugnisse (zum Beispiel Abgangs- und Abschlusszeugnisse).
Die Kopfnoten sind zwar nicht versetzungsrelevant, sie können jedoch für die betroffenen Schülerinnen und Schüler von ganz erheblicher Bedeutung für das spätere Berufsleben sein. Insbesondere auf Abgangs- und Abschlusszeugnissen darf die Bedeutung der Kopfnoten daher nicht unterschätzt werden.
Ob und inwieweit Kopfnoten rechtlich überprüfbar sind, ist im Einzelnen umstritten. Fest steht, dass die zwingende Aufnahme von Noten zum Arbeits- und Sozialverhalten verfassungsrechtlich unbedenklich ist, solange die einzelnen Kompetenzbereiche in Verwaltungsvorschriften näher definiert werden.
In der Praxis wird jedoch eine hinreichend genaue Einschätzung der verschiedenen Kompetenzbereiche kaum möglich sein.
In einer Klasse mit 30 Schülern muss eine Lehrerin beziehungsweise ein Lehrer 360 Kopfnoten pro Halbjahr geben.
Nach unserer Auffassung sind Kopfnoten zumindest dann rechtlich und gerichtlich überprüfbar, wenn es sich um Kopfnoten auf Abgangs- oder Abschlusszeugnissen handelt. So hat bereits das Verwaltungsgericht Braunschweig entschieden, dass es sich bei der Bewertung des Sozialverhaltens in einem Realschul-Abschlusszeugnis um einen selbstständig anfechtbaren Verwaltungsakt handelt. Darüber hinaus sollten auch Kopfnoten auf solchen Zeugnissen justiziabel sein, bei denen nicht auszuschließen ist, dass diese im späteren Berufsleben von Bedeutung sein können (etwa im Rahmen einer Bewerbung).
Die Diskussion um den Sinn und Zweck der Kopfnoten ist zur Zeit im Landtag NRW neu entfacht. Einige Schulen sollen sich darauf verständigt haben, allen Schülerinnen und Schülern eine Einheitsnote (zum Beispiel „gut“ oder „sehr gut“) zu geben. Diese Praxis verstößt gegen geltendes Recht und benachteiligt Schülerinnen und Schüler aus anderen Schulen, bei denen die im Gesetz vorgeschriebenen Notenstufen angewendet werden. Gegen eine ungerechtfertigte Benotung des Arbeits- und Sozialverhaltens sollten Sie sich auf jeden Fall zur Wehr setzen, unabhängig davon, auf welchem Zeugnis die Benotung erscheint.
Stand: 18.01.2008
