Klagefrist bei Ausschluß der ordentlichen Kündigung im Tarifvertrag.

Das Bundesarbeitsgericht hatte im November 2007 einen Fall zu entscheiden wo es um die Reichweite der Vorschrift über die 3-Wochen-Klagefrist in § 4 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) ging. Nach dieser Vorschrift muß ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Mit dieser so genannten Kündigungsschutzklage kann der Arbeitnehmer geltend machen, daß die Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.

Im konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht mit der Kündigungsschutzklage lediglich geltend gemacht, die Kündigung sei sozialwidrig und verstoße gegen § 17 KSchG. Die letztgenannte Vorschrift regelt die Anzeigepflicht bei Massenentlassungen gegenüber der Agentur für Arbeit.

Erstmals in der Revisionsinstanz beim Bundesarbeitgericht machte er dann geltend, er sei im Übrigen nicht ordentlich kündbar, da sich dies aus dem Tarifvertrag ergebe.

Dazu hat er ergänzend vorgetragen, die Tarifvertragsparteien hätten die entsprechende Unkündbarkeitsregelung, die früher im Tarifvertrag vorhanden war, in unzulässiger Weise und damit rechtsunwirksam nachträglich verschlechtert.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage ebenso wie die Vorinstanzen abgewiesen. Dabei hat das Gericht nicht entschieden, ob die Verschlechterung im Tarifvertrag hinsichtlich der tarifvertraglichen, ordentlichen Unkündbarkeit wirksam war oder nicht. Die Bundesrichter haben ausgeführt, daß der Kläger den Ausschluß der ordentlichen Kündigung durch Tarifvertrag nicht mehr im Prozeß geltend machen konnte. Er habe diesen Unwirksamkeitsgrund nicht rechtzeitig innerhalb der Klagefrist, beziehungsweise spätestens bis zum Ablauf der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz, geltend gemacht.

Damit ist entschieden, daß auch der Unwirksamkeitsgrund Verstoß gegen den tarifvertraglichen Ausschluß einer ordentlichen Kündigung der Klagefrist unterliegt.

Das heißt er muss spätestens bis zum Ende der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz geltend gemacht werden.

Die letztgenannte Erweiterung ergibt sich aus dem prozessualen Ablauf vor dem Arbeitsgericht. Bei rechtzeitiger Kündigungsschutzklage kann ein Arbeitnehmer bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz auch andere, zunächst nicht geltend gemachte Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung vortragen. Dies gilt aber eben nur bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung in erster Instanz, also beim Arbeitsgericht.

Stand: 09.02.2008