Ein Unfall, den ein Lehrer während eines mehrtätigen Aufenthalts im Schullandheim beim morgendlichen Duschen erleidet, kann ein Dienstunfall sein.
Eine Lehrerin stürzte beim morgendlichen Duschen während eines mehrtägigen Aufenthalts im Schuldlandheim und erlitt eine Schulterverletzung. Sie begehrte die Anerkennung als Dienstunfall. Der Unfall sei in Ausführung des Dienstes geschehen, weil das Duschen in engem Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben gestanden habe. Sie habe während des Aufenthalts im Schullandheim eine umfassende, zeitlich nicht begrenzte Betreuungs- und Aufsichtspflicht wahrgenommen. Außerdem sei dem Dienstherrn zu zurechnen, dass ein von der Duschvorrichtung ausgehendes, besonderes Gefahrenmoment wesentlich zu dem Unfall beigetragen habe. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Klage auf der Grundlage seiner Rechtsprechung zum Dienstunfallbegriff statt.
Nach dieser Rechtsprechung verlange das gesetzliche Merkmal „in Ausführung des Dienstes“ eine besonders enge, ursächliche Verknüpfung des Unfallereignisses mit dem Dienst.
Dabei kommt dem Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos der Geschehnisse durch den Dienstherrn eine herausragende Bedeutung zu. Der Beamte stehe bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren, räumlichen Risikobereichs ereignen, unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Zu diesem Bereich gehöre auch der Dienstort, an dem der Beamte seine Dienstleistung erbringen müsse. Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichen, seien in der Regel dem Dienstherrn zu zurechnen.
Leisten Beamte Dienst außerhalb ihres eigentlichen Dienstortes, so genießen sie weiterhin ihren Dienstunfallschutz - wie etwa Lehrer während eines Aufenthalts im Schullandheim. Die konkrete Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, muss aber in engem, natürlichem Zusammenhang mit ihren dienstlichen Aufgaben oder dienstlich notwendigen Verrichtungen stehen. Der Unfall müsse seine wesentliche Ursache in den Erfordernissen des Dienstes haben und dadurch nach seiner Eigenart geprägt sein. Diese Voraussetzungen liegen in dem Falle vor.
Die Lehrerin habe einen umfassenden, nicht auf bestimmte Zeit beschränkten Betreuungsauftrag gegenüber den Schülern wahrzunehmen.
In ihrer Eigenschaft als aufsichtführende Lehrerin sei sie dienstlich verpflichtet, die Schüler „rund um die Uhr“ zu betreuen. Sie habe die Schüler auch außerhalb konkreter Veranstaltungen zu beaufsichtigen und müsse jederzeit, auch während der Nachtstunden, ansprechbar und bereit sein. Diesen dienstlichen Erfordernissen könne die Klägerin nur gerecht werden, wenn sie, wozu sie ausdrücklich verpflichtet war, in dem Schullandheim übernachte. Daher war sie zwangsläufig darauf angewiesen, die dort vorhandenen, sanitären Einrichtungen zu benutzen. Das Schullandheim war für die Dauer des Aufenthalts ihr Dienstort.
Damit trage der Dienstherr das spezifische, örtliche Risiko für solche Verrichtungen, die, wie die Körperpflege, eigentlich der privaten Lebensspähre zu zurechnen seien. Der Beamte müsse sie ja aufgrund der dienstlichen Erfordernisse in dem Gebäude vornehmen. Daher genieße er Dienstunfallschutz, wenn der Unfall seine wesentliche Mitursache in der baulichen Beschaffenheit oder Ausstattung des Gebäudes habe. Zudem sei er nicht bei einer Verhaltensweise eingetreten, die mit der Dienstausübung schlechthin nicht mehr im Zusammenhang stehe.
Stand: 26.11.2008
