Übertragung eines outgesourceten Lagerbetriebs.

Die Fülle der Entscheidungen auch des obersten Arbeitsgerichts zu Fragen des Betriebsübergangs reißen nicht ab. Betriebsübergänge sind eine so häufige, unternehmerische Gestaltungsform mit so vielgestaltiger Ausprägung, daß immer wieder noch ungeklärte oder nicht hinreichend geklärte Fragestellungen zu entscheiden sind. Betriebsübergänge sind für die Unternehmerseite aus wirtschaftlichen Gründen von überragender Bedeutung. Auf Arbeitnehmerseite steht die dadurch gegebene Gefährdung beim Bestandsschutz der Arbeitsverhältnisse im Vordergrund. Problematisch sind dabei immer wieder die Auftragsvergabe und Funktionsnachfolge, die für sich genommen in der Regel noch keinen Betriebsübergang darstellen.

Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt einen weiteren Fall (8 AZR 924/06) entschieden. Ein Pappe- und Kartonagenhersteller hatte vor einigen Jahren sein früher selbst betriebenes Lager räumlich und auch organisatorisch aus dem Stammwerk ausgegliedert und von einem anderen Unternehmen betreiben lassen (Outsourcing). Bei dieser Ausgliederung war der Kläger des jetzt entschiedenen Verfahrens, von dem Betreiberunternehmen in das ausgegliederte Lager übernommen worden. Anfang 2005 kündigte der Kartonagenhersteller den Lagerhaltungsvertrag gegenüber dem Lagerunternehmen und vergab ihn neu an ein anderes Unternehmen, eine Spedition.

Das Lagerunternehmen kündigte daraufhin die Arbeitsverträge mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern, auch dem hier klagenden Staplerfahrer.

In dem anschließenden Rechtsstreit, hatte das Landesarbeitsgericht lediglich die Kündigungsschutzklage zugesprochen. Das Bundesarbeitsgericht hat in der jetzt getroffenen Entscheidung festgestellt, daß in der Übernahme der Lagerhaltung durch die Spedition ein Betriebsübergang von dem bisherigen Lagerunternehmen auf die übernehmende Spedition liegt.

Für die rechtliche Beurteilung ist zunächst zu beachten, daß ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB mit der Folge, daß auch die Arbeitsverhältnisse übergehen, auf der Grundlage eines Rechtsgeschäftes erfolgen muß. Allerdings muß der Vertrag nicht zwischen Übergeber und Übernehmer geschlossen sein, vielmehr reicht ein Vertrag mit einem Dritten aus.

Die rechtsgeschäftliche Vereinbarung kann im übrigen auch aus mehreren Verträgen bestehen, beziehungsweise auf mehrere Verträge aufgeteilt sein.

Für die Beurteilung, ob in diesen Fällen ein Betriebsübergang vorliegt hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in der neueren Rechtsprechung entscheidend darauf abgestellt, ob es bei der Neuvergabe eines Auftrages zur Übernahme von wesentlichen Betriebsmitteln, zu denen auch die Belegschaft zählen kann (aber nicht muß), kommt. Dabei ist nicht entscheidend, ob auch die Arbeitnehmer übernommen werden sollen – dies ist ja im Übrigen Rechtsfolge des Betriebsübergangs und mithin nicht Voraussetzung. Ebenfalls nicht entscheidend ist, ob die für den Betrieb genutzten, sachlichen Betriebsmittel sämtlich übertragen werden.

Das BAG hat in der aktuellen Entscheidung klargestellt, daß zum unverzichtbaren Kern der auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeit und damit des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs auch die Art der Lagerhaltung und der Lagerordnung gehört, welche für den Lagerbetrieb identitätsprägend sein können. Darin können die entscheidenden Betriebsmittel liegen. Ein Betriebsübergang kann dann vorliegen, wenn diese unverzichtbaren Elemente von dem neuen Lagerhalter für die von ihm künftig geschuldeten Versand- und Lagerdienste übernommen werden. Es kommt dann nicht einmal darauf an, ob das konkret eingesetzte Lagerbewirtschaftungssystem (EDV) oder ein bestimmter Datenbestand, etwa von Kunden, übernommen wird.

Mithin kann für die Feststellung eines Betriebsübergangs ausreichen, wenn bei Neuvergabe von Lagerarbeiten prägende Aspekte, wie Art der Lagerhaltung und der Lagerordnung, übernommen werden. Das hat zur Folge, daß sämtliche Arbeitsverhältnisse der dort beschäftigten Arbeitnehmer von Gesetzes wegen mit Übergehen.

Stand: 04.01.2008