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Arbeitsrecht - Änderungskündigung

Publiziert von:
RA Maximilian Koch, M.B.A.
am 29.04.2008


Rückforderung von Annahmeverzugslohn nach einer so genannten Änderungskündigung.

Oftmals wird der Arbeitgeber einen Angestellten nicht „bedingungslos“ kündigen, sondern eine so genannte Änderungskündigung aussprechen. Dann bleibt das alte Arbeitsverhältnis dem Grunde nach bestehen, lediglich einzelne Arbeitsbedingungen ändern sich. Ein solches Vorgehen kommt zum Beispiel vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf eine andere Stelle versetzen oder die Arbeitszeit verkürzen will.

Dies ist nicht ohne weiteres möglich: Sofern im Arbeitsvertrag nicht geregelt ist, dass der Arbeitgeber beispielsweise jederzeit eine andere Stelle oder einen anderen Arbeitsort zuweisen kann („Direktionsrecht“), muss der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen. Hat der Arbeitnehmer Kündigungsschutz (mindestens zehn Angestellte im Betrieb beziehungsweise für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2004 begründet wurden fünf Angestellte und Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten), kann die Änderungskündigung gerichtlich überprüft werden. Der Arbeitgeber muss dann nachweisen, dass die Änderungskündigung wegen eines verhaltens-, personen- oder betriebsbedingtem Grund gerechtfertigt ist.

Im Überblick gibt es bei Ausspruch einer Änderungskündigung folgende Möglichkeiten:

  1. Der Arbeitnehmer nimmt die Änderungskündigung an. Folge: Das Arbeitsverhältnis besteht unter den neuen Bedingungen fort.

  2. Der Arbeitnehmer widerspricht der Kündigung bedingungslos. Dann ist das Arbeitsverhältnis ganz beendet, wenn der er nicht innerhalb von drei Wochen klagt.

  3. Der Arbeitnehmer nimmt die Änderungskündigung unter dem Vorbehalt an, dass die Änderung durch einen Kündigungsgrund gerechtfertigt ist. Wird dann innerhalb von drei Wochen geklagt und der Arbeitnehmer verliert den Prozess, dann besteht das Arbeitsverhältnis wenigstens zu den neuen Bedingungen fort. Gewinnt der Arbeitnehmer, dann bleibt es bei den Bedingungen des alten Arbeitsverhältnisses, weil die Änderungskündigung rechtswidrig war.

Die dritte Möglichkeit hat den großen Vorteil, dass der Arbeitnehmer die Stelle bei Verlust des Prozesses vor dem Arbeitsgericht nicht ganz verliert, sondern nur zu den geänderten Bedingungen weiter arbeiten muss.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang eine neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), Aktenzeichen 5 AZR 870/06.

Wird in einem Prozess über die Wirksamkeit der Kündigung gestritten, besteht das Arbeitsverhältnis bis zum Urteil fort (so genanntes Prozessarbeitsverhältnis). In dieser Schwebezeit muss der Arbeitgeber die Stelle weiter anbieten. Tut er dies nicht, kann der Angestellte weiter seinen Lohn verlangen, da der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Verzug gerät. Bietet der Arbeitgeber aber eine Änderungskündigung an und nimmt der Arbeitnehmer diese nicht wenigstens unter Vorbehalt an, dann muss er nach Abschluss des Prozesses den erhaltenen Lohn zurückzahlen, da er „eine andere zumutbare Arbeit böswillig unterläßt“ (§ 11 Satz 1 Nummer 2 Kündigungsschutzgesetz).

Stand: 29.04.2008