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Arbeitsrecht - Zu langsam

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 04.02.2008


Kündigung eines zu langsamen Mitarbeiters

Ein Kraftfahrer fuhr zunächst seit 12 Jahren Heizöl aus. Nachdem der Bereich „Heizöl“ zum 31.12.2004 an eine andere Firma übergeben worden war und er einen Wechsel zu dieser Firma abgelehnt hatte, wurde er ab 01.01.2005 mit dem Ausfahren von Farben und Materialien betraut. Zur Einarbeitung fuhr er mehrere Wochen oder gar Monate als Beifahrer bei einem anderen Fahrer mit. Bei diesen Fahrten, bei denen auf wechselnden Touren verschiedene Kunden anzufahren und Materialien auszuliefern sind, wurde das Fahrzeug jeweils morgens im Betrieb beladen, wobei der Bruder des Komplementärs des Arbeitgebers die Fahrzeuge – es handelte sich in der Regel um drei Fahrzeuge – abfertigte. Der Kraftfahrer holte die Ware aus dem Lager; er erhielt vor der Fahrt die Lieferscheine ausgehändigt. Er benötigte für die von ihm gefahrenen Touren erheblich mehr Zeit als die anderen, bei der Beklagten beschäftigten Fahrer für ähnliche Touren. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 08.09.2005 mit Wirkung zum 28.02.2006 aus personenbedingten Gründen. Das Arbeitsgericht Nürnberg gab der Kündigungsschutzklage des Kraftfahrers statt. Hiergegen legte der Arbeitgeber Berufung ein.

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg wies die Berufung des Arbeitgebers zurück. Zwar könne eine Kündigung aus personenbezogenen Gründen nach § 1 KSchG gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner langsamen Arbeitsweise keine angemessene Arbeitsleistung erbringe. Dies setzte jedoch voraus, dass der Arbeitgeber zunächst einmal alles ihm Zumutbare versuche, um dem Arbeitnehmer unter die Arme zu greifen. Hierzu müsse zunächst einmal die Ursache für die Minderleistung abgeklärt und dem Arbeitnehmer konkrete Hilfeleistungen angeboten werden. Dies gelte erst Recht dann, wenn jemand bereits über viele Jahre im Betrieb beschäftigt worden sei. Darüber hinaus hätte der vor dem Ausspruch der Kündigung erst einmal eine Abmahnung aussprechen müssen. Möglicherweise hätte sich dann die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gebessert. Das Gericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

LAG Nürnberg vom 12.08.2007, 6 Sa 37/07

Stand: 04.02.2008