Das Arbeitszeugnis - Stolperstein oder Wegbereiter für das weitere Berufsleben.
Der Inhalt eines Arbeitszeugnisses gewinnt auf dem Arbeitsmarkt seit Jahren immer mehr an Bedeutung. Aus dem Zeugnis ergeben sich für rekrutierende Unternehmen hilfreiche Hinweise, ob sich der Bewerber, aufgrund der bislang in anderen Unternehmen gezeigten Arbeitsleistungen und Fähigkeiten, für die von ihnen zu besetzende Stelle eignet. Die Unternehmen haben weder die Zeit noch die finanziellen Mittel, um alle Bewerber zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch einzuladen. Eine erste Selektion wird anhand der Analyse der Arbeitszeugnisse eines Bewerbers vorgenommen.
Aus diesem Grund ist es für Bewerber wichtig, den Bewerbungen aussagekräftige Zeugnisse beilegen zu können, durch welche ihre Stärken und Fähigkeiten bezeichnet werden.
So können sich die rekrutierenden Unternehmen eine möglichst detaillierte und zutreffende Vorstellung von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitnehmers bilden. Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sollte ein Arbeitnehmer daher unbedingt darauf achten, dass er ein ihn selbst korrekt bezeichnendes Zeugnis von seinem Arbeitgeber erhält. Das gilt auch, wenn er bereits erfolgreich ein neues Tätigkeitsspektrum gefunden hat und das Unternehmen auf seinen eigenen Wunsch verlässt.
Die Erstellung des Zeugnisses ist keine Gefälligkeitsleistung des Arbeitgebers, sondern der Arbeitnehmer hat das Recht, von seinem Arbeitgeber ein schriftliches Zeugnis zu verlangen, das über Art und Dauer, auf Wunsch auch über seine Arbeitsleistung und die Führung seiner Tätigkeit Auskunft gibt ( § 630 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 109 Gewerbeordnung (GewO) ).
Jeder Arbeitnehmer hat gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf Erstellung eines Arbeitszeugnisses.
Es ist irrelevant, ob der Arbeitnehmer voll- oder teilzeitbeschäftigt ist, bei dem Arbeitgeber einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht oder nur befristet tätig ist. Den arbeitnehmerähnlichen Personen, Einfirmenvertretern, kleinen Handelsvertretern, Leiharbeitnehmern und leitenden Angestellten steht dieser Zeugnisanspruch ebenfalls zu. Auszubildende können ihren Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses aus § 8 Berufsbildungsgesetz (BBiG) herleiten.
Keinen Zeugnisanspruch haben hingegen freie Mitarbeiter oder Organmitglieder einer juristischen Person.
Der Zeugnisanspruch ist stets gegen den Arbeitgeber selbst und nicht etwa gegen den direkten Vorgesetzten zu richten.
Wer Arbeitgeber ist, ist besonders in Konzernen nicht immer eindeutig. Falls der Arbeitnehmer sich in diesem Punkt nicht sicher sein sollte, kann er aus seinem aktuellen Arbeitsvertrag ersehen, welche (juristische) Person dort als Arbeitgeber bezeichnet wird.
Im Falle eines Betriebsübergangs ist nicht mehr der ursprüngliche, sondern der neue Arbeitgeber verpflichtet, ein Zeugnis auszustellen. Er kann sich in diesem Fall nicht darauf berufen, dass er keine Kenntnisse über die Arbeitsleistungen und speziellen Fähigkeiten des Arbeitnehmers habe. Er ist vielmehr verpflichtet, die entsprechenden Informationen bei dem vorangegangenen Arbeitgeber einzuholen, um ein wahrheitsgemäßes Zeugnis für den Arbeitnehmer zu erstellen.
Falls zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Insolvenzfall eingetreten sein sollte, ist der Insolvenzverwalter an Stelle des Arbeitgebers verpflichtet, ein Arbeitszeugnis auszustellen.
Der Unterschied zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Zeugnis ist, dass das einfache Zeugnis lediglich Auskunft über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses geben muss.
Das qualifizierte Zeugnis gibt zusätzliche Informationen über die Leistung und Führung des Arbeitnehmers innerhalb seines Arbeitsverhältnisses und endet üblicherweise mit einer Schlussfloskel.
Unter Führung wird in diesem Zusammenhang das Sozialverhalten des Arbeitnehmers gegenüber seinen Mitarbeitern, Vorgesetzten und Kunden beurteilt. Bei leitenden Angestellten wird hier zusätzlich die Fähigkeit der Mitarbeiterführung bewertet.
In der Schlussfloskel bringt der Arbeitgeber zum Ausdruck, dass er bedauert, dass der Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt, bedankt sich bei ihm für seine geleisteten Dienste und wünscht ihm alles Gute für seinen weiteren, beruflichen und privaten Werdegang. Auf die Aufnahme einer Schlussfloskel in dem Zeugnis hat der Arbeitnehmer aber keinen Anspruch. Sie betrifft weder die Führung noch die Leistung des Arbeitnehmers.
Der Arbeitgeber ist nicht automatisch verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilden Auszubildende. Diesen muss nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Zeugnis durch den Arbeitgeber erstellt werden, ohne dass der Zeugnisanspruch ausdrücklich geltend gemacht wird.
Alle anderen Arbeitnehmer müssen folglich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich verlangen, dass der Arbeitgeber ein Zeugnis über die Arbeitsleistung erteilt. Falls ein Arbeitnehmer hierbei nicht ausdrücklich ein qualifiziertes Zeugnis fordert, erteilt ihm der Arbeitgeber ein einfaches Zeugnis. Ohne die ausdrückliche Bitte um ein qualifiziertes Zeugnis ist der Arbeitgeber sogar verpflichtet, dem Arbeitnehmer lediglich ein einfaches Zeugnis auszustellen.
Es liegt allein im Entscheidungsbereich des Arbeitnehmers, ob er durch den Arbeitgeber seine Leistungen und Führungen in dem Arbeitszeugnis schriftlich beurteilt haben möchte.
Tipp: Erfahrene Personalverantwortliche gehen umso mehr von einer schlechten Beurteilung durch den Arbeitgeber aus, je knapper und aussageloser das Zeugnis formuliert wurde. Als Arbeitnehmer sollte man aus diesem Grunde stets ein qualifiziertes Arbeitszeugnis von seinem Arbeitgeber verlangen.
Stand: 15.02.2007
