Vergleichsanfechtung
Anfechtung eines Vergleiches wegen Drohung
Eine Mitarbeiterin wurde an einer Universität als Lektorin für Französisch bis zum 31.08.2003 befristet beschäftigt. Die Befristung war auf die vorübergehende Abwesenheit des Stelleninhabers gestützt. Nachdem dieser sein Arbeitsverhältnis zum 31.08.2003 gekündigt hatte, wurde die Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit der Mitarbeiterin erwogen. Das romanische Seminar beantragte beim Personaldezernenten die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterin bis zum 30.09.2004. Diese wurde zunächst darüber im Unklaren gelassen, ob die Weiterbeschäftigung durchgeführt werde. Nachdem sie zur Teilnahme an einer Vergleichverhandlung gebeten worden war, wurde sie von der Personaldezernentin darauf hingewiesen, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nur möglich sei, wenn sie zu der befristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den vorgeschlagenen Bedingungen bereit sei. Sie stimmte dem zu und schloss einen von ihrem Arbeitgeber vorformulierten Vergleich. Im Nachhinein machte die Beschäftigte geltend, dass die Befristung unwirksam sei. Sie ficht den Vergleich an, weil sie durch eine Drohung zum Abschluss bestimmt worden sei.
Das Bundesarbeitsgericht stellte hierzu abschließend fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 30.09.2004 geendet habe. Sofern die Anfechtung nicht begründet sei, ende auch das Arbeitsverhältnis nicht auf Grundlage der vereinbarten Beschäftigung. Der Vergleich könne nicht als gerichtlicher Vergleich im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG angesehen werden. Das Anfechtungsrecht sei nicht nach § 144 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Es fehle an einer wirksam Anfechtung, weil die Personaldezernentin der Arbeitnehmerin im Sinne des § 123 BGB gedroht habe. Diese ergebe sich unter anderem daraus, dass die Befristungsabrede mit keinem Nachteil für die Beschäftigte verbunden gewesen sei. Sie habe – anders als bei einem Aufhebungsvertrag - die Möglichkeit gehabt, dieses Angebot gerichtlich überprüfen zu lassen. Zu bedenken sei, dass die Mitarbeiterin keinen Anspruch auf Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über den 31.08.2008 gehabt habe.
BAG vom 13.12.2007, 6 AZR 200/07
Stand: 24.05.2008
