Tantieme
Garantierte Tantieme
Ein Beschäftigter gehörte über Jahre hinweg dem Vorstand eines Unternehmens an. Nachfolgend wurde er durch den Aufsichtsrat von seinem Amt abberufen und freigestellt. Darüber hinaus wurde das Beschäftigungsverhältnis fristlos gekündigt. Er verlangte daraufhin auch für das Jahr der Kündigung die Zahlung eines Betrages mit der Begründung, es handele sich um den zugesicherten Teil einer Tantieme. Seine Bezüge waren in einer Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag wie folgt geregelt worden:
„Herr B. erhält ab 1. Januar 1998 folgende Bezüge: Ein festes ruhegehaltfähiges Jahresgehalt in Höhe von DM 480.000, das in zwölf gleichen Monatsraten, jeweils monatlich im Voraus, gezahlt wird. Für die Tätigkeit im jeweils abgelaufenem Geschäftsjahr eine Jahressondervergütung (Tantieme), die sich nach den dienstlichen Leistungen sowie nach der Entwicklung des Konzernergebnisses der Bankgesellschaft richtet und nach Feststellung des Jahresabschlusses der Bankgesellschaft zahlbar ist. Die Zahlung eines Mindestbetrages von DM 187.500 wird garantiert. Mit den vorgenannten Bezügen ist die Tätigkeit von Herrn B. abgegolten. Soweit der Aufsichtsrat darüber hinaus zusätzliche Tantiemen gewährt, geschieht das ohne rechtliche Verpflichtung.“
Das Landgericht Hannover gab seiner Klage in Höhe eines Teilbetrages von 47.134,73 Euro mit der Begründung statt, hierbei handele es sich um den bis zur Zeit des Ausscheidens garantierten Teil des Sondervergütung. Der Arbeitgeber legte hiergegen Berufung ein. Er weigere sich zu zahlen, weil das Geschäftsergebnis des betreffenden Jahres unzureichend gewesen sei.
Das Oberlandesgericht Celle wies die vom Arbeitgeber eingelegte Berufung zurück. Der Anspruch auf Zahlung der zeitanteiligen Sondervergütung ergebe sich eindeutig aus dem Wortlaut der Zusatzvereinbarung. Hiergegen spreche nicht, dass Tantiemen gewöhnlich erfolgsbezogen gezahlt würden. Besonders bei dem Gehalt eines Geschäftsführers sei es nicht unüblich, dass eine feste zusätzliche und auch bei fehlendem Gewinn zu zahlende Mindestvergütung als Tantieme bezeichnet werde.
OLG Celle vom 29.08.2007, Az. 3 U 37/07
Stand: 13.04.2008
