Übernachtung im Tagungshotel durch Betriebsratsmitglied bei Schulung.
Ein Betriebsratsmitglied war bei einem gemeinnützigen Verein beschäftigt. Er beantragte die Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an einem dreitägigen Seminar über Umweltschutz im Betrieb. Sein Arbeitgeber kam dieser Bitte nach. Er teilte ihm gleichzeitig mit, dass die Seminargebühren, die Reisekosten sowie die Kosten für Übernachtung und Verpflegung in Höhe des Landesreisekostengesetztes übernommen würden. Bei dem Arbeitgeber bestand eine betriebliche Reisekostenregelung auf der Basis des betreffenden Landesreisekostengesetzes von Baden-Württemberg. Der Teilnehmer übernachtete daraufhin drei Tage im Tagungshotel für einen Preis von insgesamt 240 Euro. Zudem zahlte er dort 156 Euro für die Verpflegung an drei Tagen. Als der Arbeitgeber ihm daraufhin auf der Grundlage des Landesreisekostengesetzes lediglich 180 Euro für die Übernachtung und 72 Euro für die Verpflegung erstattete, war er nicht damit einverstanden. Das Arbeitsgericht Reutlingen gab zunächst dem Antrag des Betriebsrates auf Erstattung der restlichen Beträge statt, das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg als Beschwerdegericht wies hingegen den Antrag zurück. Hiergegen legten sowohl der Betriebsrat als auch das betroffene Mitglied des Betriebsrates Rechtsbeschwerde ein.
Das Bundesarbeitsgericht wies beide Rechtsbeschwerden ab. Zwar habe der Arbeitgeber gemäß § 40 Absatz 1 BetrVG die durch die Tätigkeit des Betriebsrates entstehenden Kosten zu tragen. Hierzu gehörten normalerweise auch die Kosten, die einem Betriebsratsmitglied durch die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung entstanden seien. Hinsichtlich der Höhe der zu erstatteten Kosten sei jedoch vorliegend zu berücksichtigen, dass eine im Betrieb bestehende, allgemeine und zumutbare Reisekostenregelung auch für Betriebsratsmitglieder verbindlich sein könne. Die Verbindlichkeit sei gegeben, soweit die Übernachtungs- und Verpflegungskosten vom Betriebsratsmitglied beeinflusst werden können. Dies sei hier der Fall gewesen. Das Betriebsratsmitglied hätte nicht im Tagungshotel übernachten müssen, sondern hätte preiswertere Alternativen in Anspruch nehmen können. Die Berufung auf den besonderen Charakter einer Schulungsveranstaltung, der in dem gegenseitigen Austausch der Teilnehmer nach der Beendigung des Seminars liege, reiche als Rechtsfertigung für eine Übernachtung im Tagungshotel nicht aus. Hinsichtlich der Verpflegungsmehraufwendungen sei zu beachten, dass nach der allgemeinen Reisekostenregelung des Arbeitgebers lediglich die reisebedingten Verpflegungsmehraufwendungen erstattungsfähig seien.
BAG vom 28.03.2007, 7 ABR 33/06
Stand: 17.09.2007
