Selbstbeiordnung von Rechtsanwalt bei Prozesskostenhilfe
Ein Rechtsanwalt beantragte beim Landesarbeitsgericht Hamm Prozesskostenhilfe unter seiner eigenen Beiordnung. Der Prozessgegner war ebenfalls Rechtsanwalt. Das Landesarbeitsgericht lehnte den Antrag ab, wogegen er Rechtsbeschwerde einlegte.
Das Bundesarbeitsgericht lehnte die eigene Beiordnung unter Gewährung von Prozesskostenhilfe ab und wies die Sache im Übrigen an die Vorinstanz zurück. Die Vorschrift des § 121 Abs. 1 ZPO sei einschränkend dahin auszulegen, dass eine Selbstvertretung ausscheide. Hierdurch würde nur eine Einnahmequelle geschaffen. Das sei nicht Sinn des Ganzen.
BAG vom 14.11.2007, Az. 3 AZB 26/07
Stand: 17.05.2008
