Arbeitsrecht - Kündigungsschutzprozeß
Publiziert von:
RA Peter Hoekstra
am 15.01.2007
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Kündigungsschutzprozeß
Für sämtliche Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder dem Berufsausbildungsverhältnis stehen, sind die Arbeitsgerichte zuständig.
Die Verfahren sind im sogenannten Arbeitsgerichtsgesetz und der Zivilprozessordnung gesetzlich geregelt. Das Arbeitsgericht selbst ist eine Sondergerichtsbarkeit der Zivilgerichte.
Die Verfahren werden durch einen Kläger, der seine Klage bei dem Arbeitsgericht einreicht, eingeleitet. Nach der Klageeinreichung wird durch das Arbeitsgericht ein sogenannter Güteverhandlungstermin bestimmt. In dieser Güteverhandlung, die möglichst zeitnah zur Klageeinreichung (etwa zwei bis vier Wochen später) liegt, wird die Sach- und Rechtslage zwischen den Beteiligten erörtert. Den gerichtlichen Vorsitz führt hierbei ein Berufsrichter.
Sollte bei der Güteverhandlung eine Einigung (Vergleich) zwischen den Parteien nicht möglich sein, wird ein sogenannter Kammerverhandlungstermin bestimmt. Bis zu diesem Termin müssen beide Parteien schriftlich zu ihren Ansprüchen respektive zur entsprechenden Verteidigung Stellung nehmen. Im Kammerverhandlungstermin wird dann die Sitzung durch den Berufsrichter geleitet . Diesem sitzen zwei ehrenamtliche Richter bei, die sogenannten Schöffen.
Zu Beginn der Kammerverhandlung steht erneut eine Erörterung der Sach- und Rechtslage und das Gericht versucht, auch zu diesem Zeitpunkt eine gütliche Einigung herbeizuführen.
Sollte diese nicht möglich sein, so folgt im Anschluss die streitige Verhandlung. An deren Ende steht dann die gerichtliche Entscheidung über den streitgegenständlichen Sachverhalt. In den Verfahren vor den Arbeitsgerichten kann sich jede Partei selbst vertreten. Hierbei müssen beide Seiten nur beachten, dass in einem Prozess jeglicher Sachverhalt nebst dazugehörigen Beweisangeboten (soweit erforderlich) - schriftlich an das Gericht zu senden ist, damit die Reichter entsprechend vorinformiert werden.
Ein mündlicher Sachvortrag in der Kammerverhandlung ist in der Regel zu spät. Allein durch verspätete oder gar keine, schriftliche Stellungsnahme kann man den Prozess verlieren. Ob dies in zweiter Instanz reparabel ist, ist teilweise sehr fraglich.
Soweit eine Partei den Rechtsstreit nicht selbst führen will, kann sie entweder einen Rechtsanwalt oder einen Gewerkschaftsvertreter oder auf Arbeitgeberseite einen Verbandsjurist beauftragen. Dieser beachtet dann jeweils die prozessualen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Führung des Prozesses und berät die Partei im Hinblick auf alle rechtlichen Dinge.
In der Arbeitsgerichtsbarkeit ist vom Grundsatz her, insbesondere wenn es um Kündigung oder Schadensersatzforderung geht, dringend anzuraten, sich juristischen Beistand zu nehmen.
Die Sachverhalte sind meistens komplex und nur ein entsprechend geschulter Vertreter ist in der Lage, dieses aufbereitet für das Gericht darzustellen. Ferner kann nur ein juristischer Vertreter in ausreichender Form erkennen, welche Sachverhalte durch entsprechende Beweisangebote unterlegt werden müssen.
Sofern eine Partei die Prozeßkosten nicht aus eigenen Mitteln tragen kann oder keine Rechtsschutzversicherung besitzt, besteht vom Grundsatz her die Möglichkeit, die sogenannte Prozeßkostenhilfe zu beantragen. Hierüber erfolgt bereits durch das Arbeitsgericht eine entsprechende Belehrung.
Als Besonderheit der arbeitsgerichtlichen Verfahren ist zu erwähnen, dass die unterliegende Partei, wie in allen zivilgerichtlichen Verfahren sonst auch, zwar die Gerichtskosten zu tragen hat, jedoch nicht für die gegnerischen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen werden kann. Dies ist erst im zweitinstanzlichen Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten möglich. Ebenso gibt es eine Kostenerstattung vor dem Bundesarbeitsgericht.
Soweit in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren in erster Instanz ein Vergleich nicht geschlossen wird, sondern ein Urteil oder ein Beschluss ergeht (je nach Verfahren), ist hiergegen regelmäßig ein Rechtsmittel gegeben.
Diese Möglichkeit ergibt sich aus § 64, beziehungsweise aus § 78 Arbeitsgerichtsgesetz. Eine Berufung ist immer zulässig, soweit das Arbeitsgericht dies im Urteil zuläßt. Bei Streitigkeiten über Geld ist die Berufung erlaubt, soweit der Beschwerdewert 600 Euro übersteigt. Dies ist anders als in er normalen Zivilgerichtsbarkeit. Der Wert bei den Arbeitsgerichten ist erheblich niedriger. Ferner ist die Berufung immer zulässig, wenn es bei Rechtsstreitigkeiten um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses geht.
Die Frist zur Einlegung der Berufung beginnt mit der Zustellung des Urteils in vollständiger Form, inklusive Tatbestand und Entscheidungsgründen. Ab diesem Zeitpunkt hat man einen Monat Zeit, um die Berufung einzulegen oder Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben. Das eingelegte Rechtsmittel muss innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung des Urteils schriftlich begründet werden.
Das Rechtsmittelverfahren kann nur von einem Rechtsanwalt, einem Rechtssekretär der Gewerkschaft oder eines Vertreters des Arbeitgeberverbandes eingelegt werden. Nach Begründung des Rechtsmittels prüft das Landesarbeitsgericht, die Sach- und Rechtslage und gibt der anderen Partei Gelegenheit schriftlich, innerhalb eines Monats zur Berufungsbegründung Stellung zu nehmen. Mit der Übersendung der Rechtsmittelbegründungsschrift wird zumeist auch durch das Landesarbeitsgericht bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt.
Innerhalb dieses Termins - die Kammer ist mit Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern besetzt - wird dann über das Rechtsmittel entschieden.
Soweit das Landesarbeitsgericht über den Fall zu entscheiden hat, das heißt im dortigen Verfahren ein Vergleich nicht geschlossen wird, hat das Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung auch zu bestimmen, ob eine weitere Revision zugelassen wird. Sollte dem so sein, kann ein entsprechender Rechtsvertreter der unterlegenen Partei gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Revision einlegen. Die Frist zur Einlegung der Revision beträgt wiederum einen Monat ab der Zustellung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes. Die Begründung der Revision muss binnen zwei Monaten ab Zustellung des anzugreifenden Urteiles erfolgen.
Sollte das Landesarbeitsgericht die Revision nicht zulassen, so kann gemäß § 71 a Arbeitsgerichtsgesetz eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde durch einen entsprechenden Rechtsvertreter eingelegt werden. Die zu beachtenden Fristen sind identisch mit den vorgenannten Revisionsfristen.
Zusammenfassend ist zu bemerken, dass ein Rechtsstreit im Kündigungsschutzprozeß immer über zwei Instanzen geführt werden kann, falls kein Vergleich zwischen den Parteien geschlossen werden kann. Unter bestimmten Voraussetzungen ist dann noch ein dritter Rechtszug für die unterlegene Partei möglich. Eine Kostenerstattung gibt es in der ersten Instanz nicht. Dort zahlt jede Partei ihren Rechtsvertreter selbst. Die Beantragung von Prozeßkostenhilfe für alle Instanzen ist jeweils möglich. Dies hat das angerufene Gericht jeweils zu prüfen.
Im Berufungsverfahren sowie im Revisionsverfahren hat die jeweils unterlegene Partei auch die Prozesskosten der anderen Partei zu tragen.
Dieser Betrag wird nicht durch die Prozeßkostenhilfe abgedeckt.
Stand: 15.01.2007
