Pflicht zur Parteivernehmung oder Parteianhörung
In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ging es darum, ob die verhaltensbedingt begründete Kündigung eines Chefkoches ausgesprochen werden durfte. Der Arbeitgeber warf ihm vor, dass er die Einstellung der später eingestellten Hoteldirektorin dadurch erschwert habe, dass er für diesen Fall mit seiner Kündigung gedroht habe. Dies habe der Chefkoch in einem Gespräch gesagt, bei dem nur die Geschäftsführer anwesend gewesen seien. Das Amtsgericht Dresden gab der Klage des Chefkochs statt. Das Sächsische Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Arbeitgebers zurück. Hiergegen legte der Arbeitgeber Revision ein. Durch die Entscheidung sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, weil das Gericht seinen Antrag auf Parteivernehmung wegen Unzulässigkeit abgelehnt habe.
Das Bundesarbeitsgericht sah die Revision als begründet an und hob die Entscheidung auf. Die Vorinstanz hätte in diesem Fall die beantragte Parteivernehmung oder wenigstens eine Parteianhörung durchführen müssen. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG ergebe sich daraus, dass bei dem Gespräch lediglich die Geschäftsführer als Vertreter der Partei anwesend gewesen seien. Aufgrund dessen befinde sich der Arbeitgeber in Beweisnot und sei auf die Vernehmung der Partei angewiesen.
BAG vom 22.05.2007, Az. 3 AZN 1155/06
Stand: 14.08.2007
