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Arbeitsrecht - Paginierungspflicht

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 24.05.2008


Paginierungspflicht des Arbeitgebers bei Personalakte

Ein Sparkassenkaufmann stellte anlässlich einer Einsichtnahme in seine Personalakte fest, dass sich in der Personalakte ein Vermerk befand, zu dem er nicht angehört worden war. Darüber hinaus bemerkte er, dass die in der Personalakte befindlichen Unterlagen nicht mit Seitenzahlen versehen worden waren. Er verlangte nunmehr im Wege der Klage, das der Arbeitgeber die Personalakten paginieren soll. Das Arbeitsgericht Magdeburg wies seine Klage ab. Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt wies seine hiergegen gerichtete Berufung zurück. Der Angestellte legte nunmehr Revision ein.

Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision des betroffenen Mitarbeiters zurück. Ein Anspruch auf das Versehen mit Seitenzahlen ergebe sich weder aus § 13 BAT, noch aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Dieser sei aufgrund seiner Fürsorgepflicht lediglich zu der Führung von vollständigen Personalakten verpflichtet. Darüber hinaus dürften die gesammelten Daten und Unterlagen nicht der Einsichtnahme entzogen werden. Es bleibe generell dem Ermessen des Arbeitgebers überlassen, welche Vorkehrungen er zur Verhinderung von Manipulationen ergreife. Eine Paginierung sei nicht geeignet, eine Manipulation zu verhindern.

BAG vom 18.10.2007, 9 AZR 110/07

Stand: 24.05.2008