Ordnungsgeld bei Ausbleiben der Partei trotz Ladung
Der Geschäftsführer eines verklagten Unternehmens erschien nicht zu einem Gütetermin vor dem Arbeitsgericht Lübeck, obwohl die Kammer sein persönliches Erscheinen angeordnet hatte. Das Gericht begnügte sich nicht damit, dass der Geschäftsführer seinen Rechtsanwalt geschickt hatte. Es verhängte aus diesem Grunde ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro gegen die Firma. Hiergegen legte diese sofortige Beschwerde ein. Die Firma argumentierte unter anderem damit, dass der Rechtsanwalt alle relevanten Fakten vorgetragen habe.
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein wies die sofortige Beschwerde zurück. Das Arbeitsgericht sei nach § 51 ArbGG in jeder Lage des Rechtsstreits dazu berechtigt, das persönliche Erscheinen einer Partei anzuordnen. Zu bedenken sei, dass das Gericht in einer Güteverhandlung nach § 54 ArbGG den Rechtsstreit mit den Parteien persönlich erörtern solle. Auf diese Weise komme es eher zu einer gütlichen Einigung. Ferner lasse sich besser der zugrundeliegende Sachverhalt ermitteln. Das Gericht hat keine Rechtsbeschwerde zugelassen.
LAG Schleswig-Holstein vom 28.02.2007, Az. 2 Ta 39/07
Stand: 10.07.2007
