Lehrergehalt
Vergütung von griechischem Lehrer bei Unterricht in seiner Muttersprache
Ein griechischer Lehrer erwarb zunächst einmal in seinem Heimatland die volle Lehrbefähigung. Diese berechtigte ihn dazu, die Fächer Griechisch, Mathematik, Pädagogik und Religion in der Primarstufe zu unterrichten. In der Folgezeit zog er nach Deutschland und wurde für die Erteilung von muttersprachlichem Unterricht eingestellt. Unter Berufung auf einen Erlass der zuständigen Landesregierung von Nordrhein-Westfalen erhielt er die Einstufung in die Vergütungsgruppe IV b. Nachdem sein Arbeitsvertrag unbefristet verlängert worden war, bestand er in Deutschland die erste Staatsprüfung für das Lehramt mit einer Teilprüfung in Deutsch. Daraufhin erkannte das Land Nordrhein-Westfalen ihm die Lehramtsbefähigung für das Lehramt für die Primarstufe in Erziehungswissenschaften sowie in den Fächern Mathematik und Deutsch sowie im Lernbereich Sachunterricht- Gesellschaftslehre an. Daraufhin wurde der Lehrer in die Vergütungsgruppe BAT IV a eingestuft. Der Lehrer verlangte die Einstufung in die für deutsche Kollegen vorgesehene Vergütungsstufe BAT III. Dies wurde ihm mit der Begründung verweigert, dass er lediglich für die Erteilung von muttersprachlichem Unterricht eingestellt worden sei. Nach den Eingruppierungserlassen stehe ihm diese Besoldungsstufe erst dann zu, wenn er sich sechs Jahre in seiner Tätigkeit bewährt habe und in die Vergütungsgruppe BAT IV a eingruppiert worden sei. Das Arbeitsgericht Köln wies die Klage ab. Hiergegen legte der Lehrer Berufung ein.
Das Landesarbeitsgericht Köln gab der Berufung statt. Die Klage sei begründet, weil der Lehrer einen Anspruch auf eine höhere Vergütung nach BAT III habe. Dies ergebe sich aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Eingruppierungsrichtlinie widerspreche diesem Gleichbehandlungsgrundsatz und sei daher in diesem Punkte rechtswidrig. Es gebe keinen sachlichen Grund für eine Benachteiligung gegenüber den deutschen Lehrern, weil er für die Unterrichtung in der griechischen Muttersprache sogar noch besser qualifiziert sei. Schließlich habe er erst einmal für dieses Fach die volle Lehrbefähigung in Griechenland erworben und zudem die erste Staatsprüfung in Deutschland abgelegt. Das Gericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
LAG Köln vom 06.02.2007, 9 Sa 1168/06
Stand: 10.07.2007
