Arbeitsrecht - Kündigungsschutz
Publiziert von:
Rechtsanwalt
Michael Regal
am 24.08.2007
Rimbachstraße 19
98527 Suhl
Weitere Publikationen:
Die Agenda 2010 und ihre Folgen für Kündigungsschutz und Abfindung im Arbeitsrecht.
Folgende Veränderungen wurden durchgesetzt:
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Generell wurde die Betriebsgröße, ab der der allgemeine Kündigungsschutz gilt, von fünf auf zehn Arbeitsplätze heraufgesetzt.
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Nach neuem Recht muss der Arbeitnehmer binnen drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine so genannte Kündigungsschutzklage erheben. Entgegen der alten Rechtslage gilt dies nun für alle Unwirksamkeitsgründe.
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Geändert wurden auch die Regelungen zur Sozialauswahl. Vor dem Vergleich der Sozialdaten darf der Arbeitgeber Beschäftigte von der Sozialwahl ausnehmen, deren Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen für das Unternehmen notwendig sind. Gleiches gilt für eine ausgewogene Sozialstruktur. Alle anderen Arbeitnehmer müssen aber zwingend nach Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, den Unterhaltspflichten und einer möglichen Schwerbehinderung ausgewählt werden.
- Weitere Regelungen betreffen die Abfindung (siehe unten).
Wann gilt das neue Gesetz?
Der Gesetzgeber sieht einen Bestandsschutz für bestehende Arbeitsverhältnisse vor. Dadurch vermischen sich die alte und neue Regelung. Für Arbeitnehmer, welche in dem gleichen Betrieb bereits vor dem 1. Januar 2004 beschäftigt waren, gilt nach wie vor die Grenze von fünf Arbeitnehmern bis zur Wirksamkeit des „allgemeinen“ Kündigungsschutzes. Danach Angestellte kommen erst ab einer Unternehmensgröße von mehr als zehn Arbeitnehmern in diesen Genuss. Entscheidend ist hier der rechtliche Beginn des Arbeitsverhältnisses.
Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 21. September 2006 (Az: 2 AZR 840/05) sind bei der Berechnung die „Altarbeitnehmer“ getrennt von den „Neuarbeitnehmern“ zu betrachten. Wird zum Beispiel von sechs Altarbeitnehmern in einem Betrieb einem gekündigt, so verlieren diese den Kündigungsschutz, selbst wenn an Stelle des Gekündigten ein Neuarbeitnehmer eingestellt wird und es somit de facto bei der Beschäftigungszahl von sechs Arbeitnehmern bleibt. Allein bezogen auf die Altarbeitnehmer bleibt es bei fünf Arbeitnehmern und die Greneze von mehr als fünf Arbeitnehmern zur Anwendung des Kündigungsschutzes wird nicht mehr überschritten.
Beispiel: In einem Betrieb x sind sechs Arbeitnehmer vor dem 31. Dezember 2003 angestellt worden und vier Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2004. Kommt es nun zu betriebsbedingten Kündigungen, dann genießen die sechs „Altarbeitnehmer“ den Schutz der gesetzlichen Regelungen, die vier Neuen allerdings nicht. Erst, wenn auch die Zahl der Altarbeitnehmer auf fünf sinkt, geht auch hier der Kündigungsschutz verloren.
Steigt die Anzahl der Neuarbeitnehmer inklusive Altarbeitnehmer auf mehr als zehn Personen, dann gilt der Kündigungsschutz. Dies hat unter Umständen zur Folge, dass nach dem 31. Dezember 2003 eingestellte Arbeitnehmer den allgemeinen Kündigungsschutz verlieren, wenn die Zahl der Arbeitnehmer auf zehn oder weniger sinkt, während am 31. Dezember 2003 bereits beschäftigte Arbeitnehmer den allgemeinen Kündigungsschutz nach wie vor besitzen, soweit die Zahl der Arbeitnehmer nicht auf fünf oder weniger sinkt.
Ab 2004 ist die Höhe der Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung verbindlich geregelt. Damit wurde die übliche Urteilspraxis an den Arbeitsgerichten nun auch in Paragraphen gegossen.
Voraussetzungen für einen Abfindungsanspruch sind:
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Die Kündigung muss aus dringenden, betrieblichen Gründen erfolgen.
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Der Arbeitnehmer erhebt keine Kündigungsschutzklage.
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Der Arbeitnehmer genießt grundsätzlich den „allgemeinen“ Kündigungsschutz (Schwellenwert von fünf oder zehn Arbeitnehmern im Betrieb, Arbeitsverhältnis dauert länger als sechs Monate).
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Der Arbeitgeber hat im Rahmen der schriftlichen Kündigung darauf hingewiesen, dass die Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen erfolgt und dass ein Anspruch auf Abfindung nach dem Verstreichen der Klagefrist besteht.
Höhe der Abfindung
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann muss der Arbeitgeber zwingend eine Abfindung bezahlen. Das ist die Hälfte eines Brutto-Monatsverdienstes für jedes Beschäftigungsjahr – die Ausbildung wird mitgerechnet. Dabei werden mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufgerundet.
In der Praxis gibt es hier für Arbeitgeber aber einen einfachen Ausweg: Sie verfassen die Entlassung ohne die notwendigen Hinweise. Dann besteht auch kein Anspruch auf Abfindung für den Arbeitnehmer. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer seine Kündigungsschutzklage wieder zurücknimmt oder sie zu spät einreicht.
Stand: 24.08.2007
