Arbeitsrecht - Pflichten bei Krankheit
Publiziert von:
RA Dr. Mathias Knörr
am 11.06.2007
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Häufig bestehen im Arbeitsleben Unklarheiten darüber, welche Anzeige- und Nachweisverpflichtungen ein Arbeitnehmer im Falle seiner Erkrankung hat.
Ebenso unklar ist der Umfang, wie weit das Fragerecht des Arbeitgebers reicht. Nachfolgend eine kurze Zusammenstellung der wichtigsten Punkte:
1. Der Arbeitnehmer muss sich unverzüglich beim Arbeitgeber krank melden. Dabei ist auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben, soweit der Arbeitnehmer diese selbst bereits einschätzen kann.
2. Der Arbeitnehmer muss einen ärztlichen Nachweis für seine Erkrankung und deren voraussichtliche Dauer (“gelber Zettel / gelber Schein”) vorlegen. Dies gilt entgegen einer häufig von den behandelnden Ärzten verbreiteten Meinung auch, wenn der Entgeltfortzahlungszeitraum (zumeist 6 Wochen) bereits abgelaufen ist.
3. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber über die Fortdauer einer Erkrankung Mitteilung machen und ärztliche Folgebescheinigungen vorlegen.
4. Über die Art der Erkrankung muss der Arbeitnehmer keine Angaben machen. Ausnahmen bestehen nur bei ansteckenden, gefährlichen Krankheiten, damit seitens gefährdeter Kontaktpersonen entsprechend reagiert werden kann.
5. Angaben über die Art der Erkrankung sind nur insoweit erforderlich, als angegeben werden muss, wenn eine wiederholte Erkrankung aufgrund desselben Grundleidens vorliegt. Dies geschieht meist durch den behandelnden Arzt auf der Arbeitunfähigkeits-Bescheinigung. Dem kommt die Bedeutung für die Dauer der Entgeltfortzahlung zu.
6. Hat ein Dritter die Arbeitsunfähigkeit verschuldet (etwa bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall), so hat dies der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mitzuteilen. Außerdem muss er alle erforderlichen Angaben machen, damit der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlungskosten gegenüber dem Dritten geltend machen kann.
7. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber über etwaige wichtige Termine oder während seiner Erkrankung durch Vertretungen zu erledigende Arbeiten zu informieren.
8. Bei häufiger oder länger andauernder Erkrankung muss der Arbeitnehmer auf Aufforderung des Arbeitgebers nach entsprechender Rücksprache mit seinem behandelnden Arzt mitteilen, ob und wann mit einer Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist. Dem kommt für die Frage einer eventuellen krankheitsbedingten Kündigung Bedeutung zu.
Stand: 11.06.2007
