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Arbeitsrecht - Gleichbehandlung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 19.10.2007


Gleichbehandlung bei Kürzung von Sonderzuwendungen.

Eine wissenschaftliche Hilfskraft wendete sich gegen die Kürzung der jährlichen Sonderzuwendung. Sie erhielt infolge dessen nur noch eine Sonderzuwendung in Höhe von 70 Prozent ihrer maßgeblichen Bezüge. In den unteren Lohngruppen wurde hingegen eine Sonderzuwendung in Höhe von 84,29 Prozent des jeweiligen Gehaltes ausbezahlt. Die Angestellte verlangte nunmehr die Feststellung, dass ihr ebenfalls eine Sonderzahlung in Höhe von 84,29 Prozent ihres Gehaltes zustehe. Das Arbeitsgericht Köln wies ihre Klage ab. Hiergegen legte sie Berufung ein.

Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Berufung der wissenschaftlichen Hilfskraft zurück. Der Arbeitgeber habe durch die vorgenommene Staffelung bei der prozentualen Höhe nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Der Arbeitgeber habe keine willkürliche Differenzierung vorgenommen. Dies ergebe sich daraus, dass er die Differenzierung nicht an einen bestimmte Beschäftigten oder eine Statusgruppe vorgenommen habe. Vielmehr habe er ein vergütungsbezogenes Kriterium gewählt. Darüber hinaus sei zu bedenken, dass der Arbeitgeber sich bei der geringfügigeren Belastung der unteren Lohngruppen auf soziale Gesichtspunkte berufen dürfe. Ein solcher Zweck sei nicht sachwidrig.

LAG Köln vom 26.03.2007, 14 Sa 545/06

Stand: 19.10.2007