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Arbeitsrecht - Geschlechterdiskriminierung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 04.02.2008


Geschlechterdiskriminierung

„Ach ja eine Frau, das ist ja interessant, dass sich auch einmal eine Dame bewirbt.“

Eine 52-jährige ausgebildete Industriekauffrau verfügte über eine mehrjährige Berufserfahrung als Einkäuferin in der Automobilbranche sowie als Bezirksleiterin im Außendienst bei einem Versandunternehmen. Sie bewarb sich auf die folgende Stellenanzeige: „Wir suchen erfolgsorientierte, branchenkundige Außendienst-Verkäufer für den Großraum Offenburg-Freiburg-Lörrach. Sie verfügen bereits über Kontakte zu unseren Kunden und sind ein Verkaufsprofi mit Leib und Seele.....Idealerweise sind Sie nicht älter als 45 Jahre.“ Eine Woche nach ihrer Bewerbung setzte sie sich mit dem Geschäftsführer des Unternehmens telefonisch in Verbindung. Dieser erwiderte Folgendes: „Ach ja eine Frau, das ist ja interessant, dass sich auch einmal eine Dame bewirbt.“ Die Betroffene fragte daraufhin, was die Bewerbung mit ihrem Geschlecht zu tun habe. Der Geschäftsführer bat sie daraufhin, die Anzeige noch einmal genau zu lesen. Im weiteren Verlaufe des Gespräches führte er aus, dass die Firma zu einem anderen Unternehmen in einem harten Konkurrenzkampf stehe und sich Bewerber meldeten „die noch nie in ihrem Leben eine Schraube gesehen hätten“. Die Stelle sei noch nicht vergeben und sie würde benachrichtigt werden. Nach etwa einem Monat erhielt sie eine Ablehnung. Die Industriekauffrau behauptete nunmehr, sie sei aufgrund ihres Geschlechtes und ihres Alters nicht eingestellt worden. Sie forderte eine Entschädigung in Höhe von 7.000 Euro, was zwei Monatsgehältern entspreche.

Das Arbeitsgericht Stuttgart erkannte daraufhin eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehaltes von 3.500 Euro zu. Der Anspruch ergebe sich dem Grunde nach gem. den Vorschriften der §§ 15 Abs. 2 i.V.m. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 7 AGG daraus, dass sie aufgrund ihres Geschlechtes benachteiligt worden sei. Eine Benachteiligung müsse nicht vollständig nachgewiesen werden. Der Beweis von Indizien, die für eine Diskriminierung sprechen würden, reiche zunächst einmal aus. Eine nicht geschlechtsneutrale Stellenausschreibung spreche nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes als ein starkes Indiz für eine unzulässige Benachteiligung. Im vorliegenden Fall sei die Stellenanzeige nicht geschlechtsneutral formuliert worden. Darüber hinaus seien die Bemerkungen des Geschäftsführers ebenfalls als diskriminierend anzusehen. Dies gelte übrigens auch dann, wenn über das Geschlecht hinaus weitere sachliche Gesichtspunkte für eine Ablehnung der Bewerberin gesprochen hätten. Der geltend gemachte Entschädigungsanspruch sei nicht in voller Höhe zuzuerkennen, weil es sich um keine schwerwiegende Diskriminierung handele.

ArbG Stuttgart vom 05.09.2007, 29 Ca 2793/07

Stand: 04.02.2008