Geschäftsführer
Sind Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften abhängig beschäftigt oder nicht?
Immer wieder beschäftigt diese Frage die Sozialgerichte. Auf der einen Seite stehen die ständig wachsenden Beiträge zur Rentenversicherung mit wahrscheinlich geringer werdenden Renten. Auf der anderen Seite steht der Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung. Beides offenbar Anreiz genug zu klagen. Im Folgenden werden zwei neuere Urteile vorgestellt.
Geschäftsführer ohne Anteile an einer GmbH
Ein Geschäftsführer war mit einem Arbeitsvertrag angestellt. Er besaß keine Anteile an der Arbeitgeberin und die getroffenen Regelungen sprachen für eine abhängige Beschäftigung. Die Krankenversicherung stufte ihn deshalb als sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer ein. Dagegen richtete sich der Geschäftsführer mit einer Klage und war in zweiter Instanz erfolgreich.
Das Landessozialgericht (LSG) Hessen sah im Novemebr 2006 besondere Umstände, die für eine selbständige Tätigkeit sprachen. Der Geschäftsführer war zwar rein formell dem Direktionsrecht der Gesellschafter unterworfen, faktisch habe er aber weder in organisatorischer noch in administrativer Hinsicht einem Weisungsrecht unterlegen. Auch ohne Stammkapital hatte er maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen. In einem Bereich verfügte er als einziger über das notwendige Fachwissen und war auch allein zuständig. Aufgrund seines beherrschenden Einflusses sei die Tätigkeit als selbständig und somit sozialversicherungsfrei zu beurteilen. Die Revision wurde wegen der Rechtsbedeutung zugelassen.
Interessant ist der Fall deswegen, da die Rechtsprechung bisher die Abhängigkeit und damit auch die Selbstständigkeit an der Beteiligung am arbeitgebenden Unternehmen festgemacht hat.
Geschäftsführer mit Anteilen an der GmbH
In einem anders gelagerten Fall wurde entschieden, dass eine Mitarbeiterin bei hoher Kapitalbeteiligung und Rechtsmacht als nichtabhängige Beschäftigte zu werten ist. Hier wollte die Geschäftführerin als abhängig beschäftigt gelten.
Eine frühere Geschäftsführerin verfügte nach wie vor über einen Kapitalanteil in Höhe von 48 Prozent des Stammkapitals des Unternehmens und übte damit noch maßgeblichen Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen aus. Darüber hinaus bestand ein wirtschaftliches Interesse am Erfolg der Firma.
Das sind gewichtige Anzeichen, die für eine nicht versicherungspflichtige, unternehmerische Tätigkeit sprechen.
Wichtiges Indiz für die Selbständigkeit sei, dass die Klägerin zuvor fast 20 Jahre selbständig erwerbstätig und das angegebene Entgelt für ihre Tätigkeiten branchenunüblich niedrig sei. Untypisch sei auch, dass keine Kündigungsfrist vereinbart worden sei. Schließlich spreche der Umstand, dass sich die Firma selbst in erheblichen, wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden habe, dafür, dass sich die Klägerin dem Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung durch die Anmeldung als vermeintlich versicherungspflichtig Beschäftigte habe unterstellen wollen.
Die Revision wurde nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nach § 160 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vorgelegen haben.
Stand: 26.02.2007
