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Arbeitsrecht - Firmenwagenunfall

Publiziert von:
RA Thorsten Ruppel
am 14.01.2007


Unfall mit dem Firmenwagen - wer haftet für den Schaden?

Wer viel mit dem Auto unterwegs ist, kennt die Situation zur Genüge: Eine kleine Unachtsamkeit oder ein Fahrfehler, und schon hat es „gekracht“. Was tun, wenn der Unfall dann auch noch ausgerechnet während einer Dienstfahrt mit dem Dienstwagen passiert ist? Muss der Arbeitnehmer auf jeden Fall für entstandene Schäden aufkommen?

Wann liegt eine Dienstfahrt mit dem Dienstwagen vor?

Die Dienstfahrt muss innerhalb der im Arbeitsvertrag festgelegten Aufgaben erfolgen, wobei eine ausdrückliche Anordnung jeder einzelnen Fahrt durch den Arbeitgeber nicht erforderlich ist. Benutzt der Arbeitnehmer das Firmenfahrzeug privat, dann trägt er das Unfallrisiko in vollem Umfang. Eine Dienstfahrt liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer seinen Privat-PKW mit Billigung des Arbeitgebers und in dessen Tätigkeitsbereich ohne besondere Vergütung - dazu zählt nicht die Kilometerpauschale - einsetzt.

Wann muss der Arbeitnehmer für Schäden am Firmenwagen aufkommen?

Bei jeder Dienstfahrt greift eine, von der Rechtsprechung entwickelte, Dreiteilung der Haftung des Arbeitnehmers für dem Arbeitgeber zugefügte Schäden. Für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden haftet der Arbeitnehmer in vollem Umfang. Allerdings tritt keine Vollhaftung bei grober Fahrlässigkeit ein, wenn ein Missverhältnis zwischen Schadensrisiko und Einkommen des Mitarbeiters vorliegt. Ist der Schaden mit mittlerer Fahrlässigkeit verursacht worden, dann ist er zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzuteilen und zwar nach Billigkeit und Zumutbarkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer gar nicht.

Wie ist grobe Fahrlässigkeit von mittlerer und normaler Fahrlässigkeit zu unterscheiden?

Die größte Fallgruppe der groben Fahrlässigkeit bilden Unfälle unter Alkoholeinfluss. Mittlere Fahrlässigkeit wäre etwa bei einem Auffahrunfall oder einer „normalen“ Vorfahrtsverletzung anzunehmen. Leichte Fahrlässigkeit sind geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten wie zum Beispiel die geringfügige Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit.

Ist der Arbeitgeber zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung für Firmenfahrzeuge verpflichtet?

Der Arbeitgeber ist nicht zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung für Firmenfahrzeuge verpflichtet, muss aber den unterlassenen Vertragsschluss im Schadensfall gegen sich gelten lassen. In der Praxis bedeutet dies, dass der Kaskovertrag fingiert wird, das heißt die Haftung des Mitarbeiters wird auf die Höhe der Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung beschränkt.

Stand: 14.01.2007

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