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Arbeitsrecht - Entwendung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 04.02.2008


Entwendung eines Brotes durch Mitarbeiter

Ein Mitarbeiter war seit über 30 Jahren bei einem Teigmacher in der Produktion beschäftigt. Nach dem Inhalt einer Hausmitteilung war allen Mitarbeitern untersagt, Waren aus dem Bereich der Produktion zu entnehmen. Der Arbeitgeber kündigte einen Mitarbeiter fristlos, nachdem dieser 500 g Brot entwendet hatte. Das Arbeitsgericht Bamberg gab der Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters statt. Hiergegen legte der Arbeitgeber Berufung ein.

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg gab der Berufung statt und entschied, dass die fristlose Kündigung rechtmäßig sei. Die Mitnahme des Brotes sei ein Diebstahl, der als ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB anzusehen sei. Der geringe materielle Wert stehe dem nicht entgegen. Maßgeblich sei, dass der Arbeitgeber die Entwendung ausdrücklich untersagt habe und Nachahmungsgefahr bestehe. Der Vertrauensverlust sei zudem erheblich.

LAG Nürnberg vom 16.10.2007, Az. 7 Sa 182/07

Stand: 04.02.2008