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Arbeitsrecht - Beschimpfung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 10.07.2007


Beschimpfung

Beschimpfung als Stasi

Ein Mitarbeiter war seit fast 14 Jahren in einem Unternehmen beschäftigt. Als ihm eine Untergebene nicht sagen konnte, bei welchem Kunden es zu der Fehlbuchung seines Kaufes gekommen war, schrie er sie an und schimpfte über die „Scheiß Stasimentalität“ seines Vorgesetzten. Dieser war in der ehemaligen DDR geboren worden und lebte dort noch. Als der Arbeitgeber dies erfuhr, sprach er die fristlose Kündigung aus. Das Arbeitsgericht Oberhausen gab der Klage des Mitarbeiters gegen diese Kündigung statt. Hiergegen legte der Arbeitgeber Berufung ein.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies die Berufung zurück. Zwar sei eine solche Behauptung generell als wichtiger Grund im Sinne § 626 BGB anzusehen, der zu einer fristlosen Kündigung berechtige. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Betroffene aus der ehemaligen DDR stamme. Auch hier müsse jedoch eine Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles erfolgen. Im vorliegenden Fall sei die Behauptung als nicht so schwerwiegend einzustufen, weil er dies in Rage gesagt habe. Darüber hinaus habe er sich in dem Beschäftigungszeitraum von fast 14 Jahren nie zu einer Verfehlung hinreißen lassen. Allerdings müsse der Mitarbeiter beachten, dass er als Vorgesetzter seine Untergebenen wegen eines solchen Vorkommnisses nicht anbrüllen dürfe.

LAG Düsseldorf vom 05.03.2007, 10 Sa 1321/06

Stand: 10.07.2007