Geschlechtsbezogene Benachteiligung einer Lehrerin bei Versorgungsansprüchen
Eine Lehrerin war als Angestellte an einer Schule tätig, die einer Stiftung gehörte. Diese unterhielt ein heilpädagogisches Kinder- und Jugendheim, dem eine sonderpädagogische Schule angeschlossen war. Diese Schule wurde zu über 90% von Jungen besucht. Die Schüler wurden von vier Männern und zwei Frauen unterrichtet. In den Arbeitsverträgen der Lehrerinnen wurde auf den BAT verwiesen, wohingegen die Arbeitsverträge des Schulleiters und zweier männlicher Lehrkräfte beamtenähnliche Leistungen wie Versorgungs- und Beihilfeleistungen vorsahen. Ein weiter Lehrer ist abgeordneter Beamter. Nachdem diese beiden Lehrer mitgeteilt hatten, dass sie sich wegen ihrer unbefriedigenden Absicherung um ein Lehramt an einer öffentlichen Schule bewerben wollen, schloss der Dienstherr mit ihnen einen "beamtenähnlichen" Dienstvertrag. Als die beiden Kolleginnen aus dem Elternurlaub zurückgekommen waren, verlangten sie ebenfalls den Abschluss eines derartigen Dienstvertrages. Dies wurde ihnen jedoch im Hinblick auf die finanzielle Situation und den hohen Jungenanteil in der Schule verweigert. Die oben genannte Lehrerin klagte daraufhin. Ihre Klage wurde vom Arbeitsgericht Oldenburg abgewiesen. Ihre dagegen eingelegte Berufung wurde vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen zurückgewiesen. Hiergegen legte sie Revision ein.
Das Bundesarbeitsgericht gab der Revision in letzter Instanz statt und entschied, dass sie einen Anspruch auf Abschluss eines beamtenähnlichen Arbeitsvertrages habe. Dies ergebe sich aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz in Verbindung mit dem bis zum 17.08.2006 geltenden Diskriminierungsverbot des § 611a BGB. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Der Arbeitgeber verletze diesen Grundsatz, wenn sich für eine unterschiedliche Behandlung kein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder in sonstiger Weise sachlich einleuchtender Grund finden lasse. Bei freiwilligen Leistungen müsse der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Verstoße der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, habe der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung. Im vorliegenden Falle ergebe sich ein Verstoß daraus, dass die beiden Lehrer gegenüber ihren Kolleginnen mit gleichem Aufgabengebiet durch eine beamtenähnliche Versorgung entschieden besser gestellt würden, ohne dass es hierfür einen sachlichen Grund gebe. Dieser ergebe sich insbesondere nicht aus dem hohen Jungenanteil, weil weibliche Lehrer ebenso Jungen unterrichten könnten wie die Kollegen. Eine solche geschlechtsbezogene Diskriminierung könne nicht hingenommen werden. Auf Sachverhalte nach dem 17.08.2006 würde übrigens das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Anwendung finden.
BAG vom 14.08.2007, 9 AZR 943/06
Stand: 17.05.2008
